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  • 31.01.2011 | Leseranfrage

    Gebühren bei Gesamtvergleich

    Leseranfrage: In den jeweils unter verschiedenen Aktenzeichen geführten acht Verfahren hat jeweils an demselben Tag zu derselben Terminsstunde ein Verhandlungstermin stattgefunden. Nach den anschließend von den Prozessbevollmächtigten telefonisch ohne Beteiligung des Gerichts geführten Vergleichsverhandlungen wurde für alle acht Verfahren ein Gesamtvergleich erzielt. Dieser wurde für alle zwischen den Parteien anhängigen acht Verfahren in einem nur für das 1. Verfahren anberaumten Termin vom Gericht protokolliert. Der Streitwert wurde für die acht Verfahren jeweils auf 6.000 EUR festgesetzt. Wie werden die Verfahren richtig abgerechnet?  

     

    Antwort: Entstanden sind hier Verfahrens,- Termins- und Einigungsgebühren. Fraglich ist, ob sie für acht getrennte Verfahren, oder nur einmal nach dem zusammengerechneten Wert aller acht Verfahren entstanden sind.  

     

    • Verfahrens und Terminsgebühren: Es entstehen acht gesonderte Verfahrens- und Terminsgebühren. Vor dem Vergleichstermin ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien in jedem der acht Verfahren zunächst jeweils eine nach einem Wert von 6.000 EUR berechnete Verfahrens- und Terminsgebühr nebst Postentgeltpauschale entstanden:

     

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  

    6.000 EUR  

    439,40 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  

    6.000 EUR  

    405,60 EUR  

    Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG  

     

    20,00 EUR  

    19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG  

     

    164,35 EUR  

    Summe  

     

    1.029,35 EUR  

     

    Bei insgesamt acht Verfahren sind somit insoweit auf jeder Parteiseite Rechtsanwaltskosten von insgesamt 8.234,80 EUR angefallen. Die getrennten Abrechnungen sind vorzunehmen, weil gemäß § 15 Abs. 1, 2 RVG acht verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen, in denen jeweils Verfahrens- und Terminsgebühr nach den festgesetzten Werten in Höhe von 6.000 EUR angefallen sind (OLG Düsseldorf AGS 09, 269). Denn in jeder der acht verschiedenen Angelegenheiten sind Klagen bzw. Klageabweisungsanträge bei Gericht eingereicht (vgl. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG) und gerichtliche Verhandlungstermine wahrgenommen worden (Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 1 VV RVG).