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  • 04.10.2010 | Leseranfrage

    Anfall Nr. 4142 VV RVG bei beschränkter Berufung?

    Leseranfrage: Als Pflichtverteidiger beim AG habe ich die Einziehung des PKW mit der Berufung angefochten und auch für das Berufungsverfahren die Gebühr Nr. 4142 VV RVG angesetzt. Das AG sah das anders. Gegenstand der Berufung sei ausschließlich die Einziehung. Für die Tätigkeit im Berufungsverfahren zur Einziehung des PKW habe der Pflichtverteidiger bereits eine Vergütung verdient. Insoweit könne keine gesonderte Einziehungsgebühr festgesetzt werden. Andernfalls würde der Rechtsanwalt für ein und dieselbe Tätigkeit zwei verschiedene Gebühren erhalten.  

     

    Antwort: Für das Berufungsverfahren fallen die Verfahrens- und die Terminsgebühr an. Diese decken grundsätzlich alle Tätigkeiten des Verteidigers im Berufungsverfahren ab. Daneben kann als zusätzliche Gebühr die Nr. 4142 VV RVG anfallen, wenn der Rechtsanwalt Tätigkeiten im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen erbracht hat (allgemein zur Nr. 4142 VV RVG Burhoff RVG prof. 09, 65). Das RVG sieht diese Gebühr ausdrücklich als „zusätzliche“ Gebühr vor, die nicht etwa auf andere Gebühren angerechnet wird. Auch kommt es nicht auf den Umfang der erbrachten Tätigkeiten an, da es sich um eine reine Wertgebühr handelt (Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4142 VV Rn. 1 und 3). Dass hier im Berufungsverfahren nur noch die Einziehung eine Rolle spielte, ist eine verfahrensrechtliche Besonderheit, die auf die Beschränkung zurückgeht, hat aber auf die Nr. 4142 VV RVG keinen Einfluss. Beim Wahlanwalt könnte man daran denken, das bei der Höhe der Wahlanwaltsgebühren zu berücksichtigen, beim Pflichtverteidiger ist das aber wegen des Pauschalcharakters der Gebühren ausgeschlossen. Der Kollege sollte daher, gegebenenfalls Erinnerung einlegen.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 174 | ID 138970