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  • 04.05.2009 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Auf der letzten Seite von „RVG professionell“ lesen Sie die Kernaussagen wichtiger Entscheidungen zum Gebührenrecht.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zum Gebührenrecht

    Anrechnung der erhöhten Geschäftsgebühr, KG 29.7.08, 1 W 73/08, Abruf-Nr. 091200  

    Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet. Vertritt ein Anwalt mehrere Auftraggeber, ist auch die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300, 1008 VV RVG höchstens mit 0,75 anzurechnen. Die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG stellt nämlich keine eigenständige Gebühr dar. Auch wenn dies bei einer üblichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 1,3 dazu führt, dass die Erhöhung bei der Anrechnung nur zu einem kleinen Teil berücksichtigt und damit im Ergebnis zweimal gewährt wird, entspricht dies der gesetzlichen Regelung. Für eine Erhöhung der maximal anzurechnenden Gebühr lässt der eindeutige Gesetzeswortlaut keinen Raum. Der Gesetzgeber war zwar bestrebt, mit der Anrechnung die außergerichtliche Einigung zu fördern. Er hat aber auch das Interesse der Anwaltschaft an einer aufwandsbezogenen Vergütung gesehen und wollte den unterschiedlichen Interessen mit der begrenzten Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG gerecht werden.  

     

    Terminsgebühr bei Versäumnisurteil, KG 15.8.08, 1 W 398/08, Abruf-Nr. 091201  

    Erwirkt ein Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für seine Partei ein Versäumnisurteil, nachdem bereits in einem vorangegangenen Termin streitig verhandelt worden war, entsteht durch diese Tätigkeit keine weitere Gebühr nach Nr. 3104 bzw. 3105 VV RVG. Insgesamt kann der Anwalt auch bei Wahrnehmung mehrerer Termine wegen § 15 Abs. 2 RVG nur eine 1,2 Terminsgebühr aus dem Hauptsachestreitwert erhalten. Denn eine § 38 Abs. 2 BRAGO vergleichbare Vorschrift, wonach das Verfahren über den Einspruch unter bestimmten Umständen als besondere Angelegenheit galt bzw. der Anwalt die Gebühr für das erste Versäumnisurteil unter bestimmten Umständen besonders erhielt, kennt das RVG nicht.  

     

    Beschwerden in Notarsachen, OLG Köln 30.7.08, 2 VA (Not) 2/07, Abruf-Nr. 091202  

    Für seine Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren in Notarsachen stehen dem Anwalt entsprechend Vorbem. 3.2.1 VV RVG die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV RVG zu. Zwar richten sich die Gebühren für ein Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach Nr. 3500 ff. VV RVG, wobei das Verfahren nach § 111 BNotO nicht zu den dort aufgeführten Ausnahmen gehört. Diese Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren festzusetzen sind, ist aber nicht abschließend. Die Regelung ist entsprechend auf das Beschwerdeverfahren in Notarsachen anzuwenden. Der Gesetzgeber wollte eine einheitliche Handhabung „in allen Beschwerderechtszügen in der Hauptsache eines streitigen Verfahrens, die mit dem Berufungsverfahren vergleichbar sind“ erreichen. Dies trifft auch für das Beschwerdeverfahren in Notarsachen zu, da dieses nach Aufwand und Bedeutung mit den anderen in Vorbem. 3.2.1 genannten Beschwerdeverfahren vergleichbar ist.  

     

    Telekommunikationspauschale, OLG Dresden 11.9.08, 3 W 932/08, Abruf-Nr. 091203  

    Für den Beratungshilfeanwalt bemisst sich die Telekommunikationspauschale nach der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühr (Nr. 2503 VV RVG), nicht nach der (fiktiven) Gebühr, die ihm als Wahlanwalt zustehen würde. Die entsprechende Frage ist in der Rechtsprechung sehr umstritten. Das OLG Dresden hat sich der wohl h.M. angeschlossen, die zutreffend auf die tatsächlich entstandenen Gebühren abstellt, da die Gebühren des Wahlanwalts gar nicht erst ausgelöst werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 90 | ID 126401