Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

12.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092651

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 16.01.2009 – 14 W 30/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 14 W 30/08
15 O 241/06 LG Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In Sachen XXX

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel als Einzelrichter
am 19. Januar 2009
b e s c h l o s s e n :

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 414 € (= 775,20 € abzüglich 361,20 €).

G r ü n d e :

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

1. Der angefochtene Beschluss hat die anwaltliche Terminsgebühr für den Kläger zutreffend aus dem Wert von 20.000 € bemessen, der zu Beginn der Sitzung vom 27. Februar 2008 maßgeblich war. Dass sich der Streitwert dann im Verlauf der Sitzung aufgrund der beiderseitigen Erledigungserklärungen auf das Kosteninteresse von 4.755,30 € ermäßigte, ist ohne Gewicht (OLGR Köln 2006, 884).

Die streitige Terminsgebühr erfiel, als die Sache zum Aufruf (§ 220 Abs. 1 ZPO) gelangte (Bischof in RVG-Kompaktkommentar Nr. 3104 VV Rdnr. 22). Sie knüpfte an das bloße Erscheinen des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht an dessen spätere Antragstellung an. Deshalb hätte sie nur dann nach dem (geringeren) Kosteninteresse berechnet werden können, wenn die Erledigungserklärungen der Parteien oder zumindest die des Klägers schon in vorterminlichen Schriftsätzen abgegeben worden wären (OLGR Düsseldorf 2007, 321).

2. Auch die Rüge des Beklagten, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs ergangen, greift nicht. Ein etwaiger Verstoß in dieser Richtung ist jedenfalls dadurch geheilt, dass der Beklagte im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt Stellung nehmen konnte (Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., vor § 128 Rdnr. 8 a).

3. Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 97 Abs. 1 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriften§ 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 3104 RVG-VV, § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 220 Abs 1 ZPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr