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  • 25.07.2011 | Kurz berichtet

    Rundfunkgebührenfreiheit kostet keine Gerichtsgebühren

    Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei. Soweit das BVerwG zu der früheren Fassung des § 188 VwGO beiläufig eine abweichende Auffassung geäußert hat (BVerwG 30.12.87, 7 B 243/87), hält es für die heutige Fassung des § 188 VwGO daran nicht mehr fest (BVerwG 20.4.11, 6 C 10.10, Abruf-Nr. 112422).  

     

    Praxishinweis: Gegenstandswert statt Streitwert

    Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist kein Streitwert, sondern auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Diese Festsetzung beruht auf § 23 Abs. 1 S. 2 RVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 3 GKG.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 129 | ID 147251