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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Nachträgliche Höherverzinsung älterer Kosten- und Gebührenfestsetzungsbeschlüsse jetzt gerichtlich bestätigt

    | Die in älteren zivilrechtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen zuerkannten Erstattungsbeträge können ab dem 1.10.01 nicht nur mit 4 Prozent Zinsen, sondern mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG (bis zum 31.12.01) bzw. mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (ab 1.1.02) verzinst werden. Diese Entscheidung des OLG Koblenz vom 12.8.02 (14 W 450/02, Abruf-Nr. 021212; NJW 02, Heft 38, X) hat uns Herr Bürovorsteher Hans Müller, Koblenz, mitgeteilt. Dazu im Einzelnen: |