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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Höhere Verzinsung in Bußgeld- und Strafsachen jetzt gesetzlich geregelt

    | Der Gesetzgeber hatte es versäumt, im Rahmen der ZPO- und der Schuldrechtsreform die Verzinsung der festgesetzten Kosten in Bußgeld- und Strafsachen (§ 106 Abs. 1 S. 2 OWiG, § 464b S. 2 StPO) an die höhere Verzinsung in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO anzupassen. Nach dieser Vorschrift müssen die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden. Nach dem Gesetzeswortlaut konnte daher in Bußgeld- und Strafsachen bisher nur eine Verzinsung der festgesetzten Kosten in Höhe von 4 Prozent ausgesprochen werden (dazu auch BRAGO prof. 2/02, 16). Der Gesetzgeber hat die Anpassung jetzt durch das so genannte OLG-Vertretungsänderungsgesetz (OLGVertrÄndG, BGBl. I 02, 2850) nachgeholt. Die Neuregelungen im Überblick: |