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  • 03.03.2009 | Kostenerstattung

    Volle Kostenerstattung bei Antrag auf Zurückweisung der Berufung

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt (BGH 2.10.08, I ZB 111/07, n.v., Abruf-Nr. 083892).

     

    Sachverhalt

    Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte die Beklagte Berufung eingelegt und diese begründet. Der Kläger hat Zurückweisung beantragt. Die Beklagte hat die Berufung nach Hinweis des Berufungsgerichts auf die beabsichtigte Zurückweisung (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) zurückgenommen. Der Beklagten wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das LG hat lediglich eine 1,1 Verfahrensgebühr (Nr. 3201 VV RVG) festgesetzt und nicht die beantragte volle Verfahrensgebühr von 1,6 (Nr. 3200 VV RVG). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht statthaft. Dies gilt auch für die Anfechtung von im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen Kostengrundentscheidungen (BGH GRUR 03, 724; NJW 03, 3565). Der Kläger wendet sich jedoch nicht gegen die - ihn nicht beschwerende - Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts nach § 516 Abs. 3 S. 2 ZPO. Er greift vielmehr den auf seine sofortige Beschwerde hin ergangenen Beschluss an, mit dem das Beschwerdegericht den auf § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss des LG bestätigt hat, wonach er statt einer 1,6 Verfahrensgebühr nur eine 1,1 Verfahrensgebühr beanspruchen kann. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt die für das Verfahren der einstweiligen Verfügung vorgesehene Begrenzung des Instanzenzugs nicht (vgl. BGH GRUR 08, 639). Die Begrenzung des Instanzenzugs im Verfahren der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache und - erst recht - über die Kosten hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens (vgl. BGH GRUR 03, 724). Das als selbstständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltete Kostenfestsetzungsverfahren teilt diesen summarischen Charakter des Eilverfahrens nicht.  

     

    Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat vertreten, für den im Berufungsverfahren nach Eingang der Berufungsbegründung gestellten Zurückweisungsantrag, der keinerlei Begründung oder Sachvortrag enthalte, erscheine nicht eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG, sondern lediglich eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG angebracht. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten fördere in einem solchen Fall mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung nicht die Position des Mandanten im Prozess oder wirke auf die Entscheidung des Gerichts ein. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt.