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  • 29.10.2009 | Kostenerstattung

    Unter diesen Voraussetzungen werden die Kosten für einen Verwerfungsantrag erstattet

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben (BGH 2.7.09, V ZB 54/09, Abruf-Nr. 092753).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat gegen ein Urteil des AG Mannheim Berufung beim LG Mannheim eingelegt. Das LG hat darauf hingewiesen, dass es sich um eine Berufung in einer WEG-Sache handele, für die das LG Karlsruhe ausschließlich zuständig sei. Sodann hat sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten bestellt und beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat Abgabe, hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits beantragt. Der vom LG Mannheim angekündigten Verweisung hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten widersprochen. Nach Verweisung hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, ohne sie begründet zu haben. Ihm sind die durch die Berufung entstandenen Kosten auferlegt worden und das AG hat zugunsten der Beklagten eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG angesetzt. Die Rechtsmittel des Klägers, mit welcher dieser die Herabsetzung auf eine 1,1 Verfahrensgebühr erstrebt hat, sind erfolglos geblieben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die 1,6 Verfahrensgebühr als erstattungsfähig angesehen.  

     

    Die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im Berufungsverfahren für das Betreiben des Geschäfts; u.a. das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Sie ermäßigt sich nach Nr. 3201 VV RVG auf 1,1 bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags; diese liegt u.a. vor, wenn der Auftrag endet, bevor der Anwalt einen Sachantrag oder -vortrag enthaltenden Schriftsatz eingereicht hat. Danach ist die 1,6 Gebühr vorliegend entstanden.