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  • 01.07.2009 | Kostenerstattung

    BGH stellt klar: Volle Verfahrensgebühr für Zurückweisungsantrag erstattungsfähig

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Wird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sache entschieden, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstattungsfähig (BGH 1.4.09, XII ZB 12/07, n.v., Abruf-Nr. 091694).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat das Begehren der Antragstellerin auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin ohne Begründung befristete Beschwerde eingelegt, worauf sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren legitimiert und Zurückweisung beantragt hat. Anschließend ist die Beschwerdebegründung der Antragstellerin eingegangen und dem Antragsgegner zur Stellungnahme zugestellt worden. Das OLG hat die Beschwerde vor Ablauf der Stellungnahmefrist zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Der Antragsgegner hat erfolgreich beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten mit einer 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) festzusetzen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin erreichen, dass dem festzusetzenden Erstattungsanspruch nur eine 1,1 Verfahrensgebühr wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrags (Nr. 3201 VV RVG) zugrunde gelegt wird.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner kann Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr verlangen. Das OLG (FamRZ 07, 846) hat den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht beanstandet und dazu ausgeführt: Ein die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG auslösender Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, wenn und solange die Gegenseite das eingelegte Rechtsmittel nicht begründet habe. Vorliegend sei der Zurückweisungsantrag des Antragsgegners zwar vor der Begründung des Rechtsmittels gestellt worden, die Beschwerdebegründung der Antragstellerin sei jedoch später tatsächlich eingegangen. Bei dieser Konstellation sei die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstattungsfähig. Ob eine Tätigkeit des Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, beurteile sich nämlich nach den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Frage. Der verfrühte Antrag auf Zurückweisung habe sich aber nach Eingang der Beschwerdebegründung als sachdienlich und insofern als zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erwiesen. Es wäre unangebrachte Förmelei, vom Anwalt, der einen verfrühten Antrag gestellt habe, die Wiederholung des Antrags zu verlangen, wenn sich dessen Erforderlichkeit später eingestellt habe.  

     

    Durch die Einreichung des Schriftsatzes, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde beantragt wurde, ist grundsätzlich nach Nr. 3200 VV RVG eine 1,6 Verfahrensgebühr entstanden. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG auf eine 1,1 Gebühr. Hat der Anwalt bereits einen Schriftsatz eingereicht, der die Sachanträge oder einen Sachvortrag enthält, kommt - wie sich aus Nr. 3201 S. 1 Nr. 1 VV RVG ergibt - eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH FamRZ 09, 113).