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  • 30.03.2011 | Geschäftsgebühr

    Keine Geschäftsgebühr für Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtswegs rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an (BGH 15.12.10, IV ZR 96/10, Abruf-Nr. 110677).

     

    Sachverhalt

    Die klagende Gewerkschaft fordert von dem beklagten Rechtsschutzversicherer die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Nachdem die Arbeitsverhältnisse zweier Mitglieder des Klägers vom kirchlichen Anstellungsträger gekündigt worden waren, erhoben die Anwälte Kündigungsschutzklage und riefen gleichzeitig die kircheninterne Vermittlung an. Der Beklagte zahlte nur die Anwaltsgebühren für das gerichtliche Verfahren. Nach erfolgloser Klage und Berufung hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die (zugelassene) Revision zurückzuweisen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 5 (1) d) ARB 94 trägt der Versicherer „die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen“. Der Wortlaut enthält keine der Nr. 2303 Nr. 4 VVRVG entsprechende Einschränkung auf gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen. Dementsprechend gilt die Kostenübernahme nach allgemeiner Auffassung für Schieds- und Schlichtungsverfahren jeglicher Art, insbesondere auch für betriebliche Schiedsstellen, die auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen. Allerdings sind Anwaltskosten nach § 5 (1) a) ARB 94 nur im Rahmen der gesetzlichen Vergütung erstattungsfähig und das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Vertretung in den Vermittlungsverfahren keine Gebühren nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG entstanden sind.  

     

    Übersicht: Die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidung des BGH
    • Einer unmittelbaren Anwendung der Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG auf kirchliche Vermittlungsstellen steht der klare Wortlaut der Gebührentatbestände entgegen. Zwar setzt Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG nicht voraus, dass die Einrichtung der Gütestelle unmittelbar durch ein formelles Gesetz geregelt ist. Aus der Bezugnahme auf die in Nr. 1 bis Nr. 3 konkret aufgeführten Gütestellen folgt jedoch, dass die Einrichtung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ausreichend ist. Eine solche fehlt jedoch. Insbesondere findet sie sich nicht in § 1 ARRG, der nur bestimmt, dass die Arbeitsbedingungen nach tarifvertraglichen Regelungen zu gestalten sind. Der Kirchliche Angestelltentarifvertrag stellt bereits deshalb keine gesetzliche Grundlage dar, da er weder das Schlichtungsverfahren vor den kirchlichen Vermittlungsstellen noch das Vertragsmuster mit der die Vermittlungsstellen betreffenden Verpflichtungsklausel erwähnt.

     

    • Eine extensive Auslegung des Begriffs der „gesetzlichen“ Einrichtung scheidet auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser einschränkenden Formulierung aus. Aus dem Wortlaut der Regelung und der Bezugnahme auf die ausdrücklich unter Nr. 1 bis Nr. 3 erwähnten Schlichtungsstellen ergibt sich die Intention des Gesetzgebers, die Anwendung der besonderen Gebühr für das Vermittlungsverfahren im Interesse der Vorhersehbarkeit der Gebührenlast für die Parteien klar zu begrenzen. Durch die Beschränkung auf gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen wird zugleich gewährleistet, dass die besondere Gebühr nur in Verfahren vor solchen Einigungsstellen anfällt, die aufgrund ihrer Besetzung und aufgrund eines strukturierten Verfahrens ein hinreichendes Maß an Neutralität und Kompetenz aufweisen. Daher können weder eine vertragliche Regelung noch die aus dem Status der Religionsgemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 S. 1 WRV) abgeleitete allgemeine Befugnis zu öffentlich-rechtlicher Rechtssetzung unter den Begriff der „gesetzlichen“ Einrichtung subsumiert werden.

     

    • Für eine analoge Anwendung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine Ausweitung des Gebührentatbestands auf vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsverfahren wollte der Gesetzgeber zwecks Vorhersehbarkeit der Gebührenlast erkennbar vermeiden. Einer planwidrigen Regelungslücke steht auch entgegen, dass sowohl Nr. 2 als auch Nr. 3 Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeit in Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen betreffen.