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  • 31.01.2011 | Geschäftsgebühr

    Gebührenanrechnung nach Prozessvergleich

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Durch eine im Vergleich enthaltene Zahlungsverpflichtung in Verbindung mit einer allgemeinen Abgeltungsklausel ist die außergerichtliche Geschäftsgebühr jedenfalls nicht i.S. von § 15a Abs. 2 RVG tituliert oder erfüllt, wenn sie nicht konkret beziffert ist (BGH 7.12.10, VI ZB 45/10, Abruf-Nr. 110011).

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen einer Schadenersatzklage forderte der Kläger als Nebenforderung vorgerichtliche Anwaltskosten von 3.971,74 EUR. Das LG schlug den Parteien einen Vergleich vor, wonach der Beklagte 30.000 EUR sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren von 1.999,20 EUR zahlen sollte. Die Parteien vereinbarten hiervon abweichend die Zahlung eines Betrags von 32.000 EUR ohne weitere Vereinbarung hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltsgebühren. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde die vom Kläger geltend gemachte ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr zugrunde gelegt. Das OLG hat die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er die Anrechnung einer 0,75-Geschäftsgebühr begehrt hat, zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten blieb ohne Erfolg.  

    Entscheidungsgründe  

    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr kommt nicht in Betracht. Keine Alternative des § 15a Abs. 2 RVG ist hier gegeben.  

     

    Die drei Alternativen des § 15a Abs. 2 RVG

    Nach § 15a Abs. 2 RVG kann ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit  

    • (1. Alt.) er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat,
    • (2. Alt.) wegen eines der Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht,
    • (3. Alt.) oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
     

    • (1. Alt.): Der Formulierung im Vergleich ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrags berücksichtigt wurde. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag wurde von den Parteien nicht akzeptiert. Dass in den Vergleichsbetrag von 32.000 EUR die Kostenforderung von 1.999,20 EUR eingeflossen ist, ist möglich, jedoch nicht zwingend. Selbst im Fall vollständiger Leistung des Vergleichsbetrags kann nicht ohne Weiteres festgestellt werden, inwieweit dieser Zahlung Erfüllungswirkung i.S. des § 15a Abs. 2 1. Alt. RVG hinsichtlich der Geschäftsgebühr zukommen könnte. Auch aus der Abgeltungsklausel des Vergleichs folgt nicht zwingend, dass mit der Leistung der Vergleichssumme die geltend gemachten Ansprüche als in voller Höhe erfüllt gelten sollten. Sie bedeutet lediglich, dass der Kläger auf die Forderungen, die die Vergleichssumme der Höhe nach übersteigen, bei Erfüllung des Vergleichs verzichtet.