01.10.2000 · Fachbeitrag · Gegenstandswert
Für die Regelung der Ehewohnung beim Streit mit dem Vermieter ist der Jahresmietwert der Geschäftswert
Die Rechtsanwälte Klinger und Tschersich aus Schorndorf haben einen Beschluss des OLG Stuttgart erstritten, in dem entschieden wurde, dass für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung der Geschäftswert entsprechend § 21 Abs. 3 Satz 1 der Hausratsverordnung auch dann nach dem Jahresmietwert festzusetzen ist, wenn die Wohnungszuweisung nur deshalb betrieben werden muss, weil sich die Parteien nicht mit dem Vermieter einigen konnten (20.2.2000, Az: 18 WF 496/99, Abruf-Nr. 001070).
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