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  • 29.04.2010 | Gebührenmanagement

    Tipps zum selbstständigen Beweisverfahren

    Karin Scheungrab, Dipl. Rechtspflegerin (FH), Leipzig/München

    Nach der BRAGO war die Abrechnung von selbstständigem Beweisverfahren und anschließendem Hauptsacheverfahren wenig erfreulich, da die Gebühren beider Verfahren aufeinander angerechnet wurden. Dies hat sich beim RVG grundlegend und positiv geändert. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Beispielen, wie jetzt abgerechnet werden kann.  

     

    Beispiel

    RAin Klug wird beauftragt, wegen Baumängeln an einem Einfamilienhaus ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten, da die vorherigen außergerichtlichen Bemühungen erfolglos waren. Der Bauherr geht von Baumängeln i.H. von 20.000 EUR aus. RAin Klug nimmt an dem vom Sachverständigen anberaumten Ortstermin teil. Welche Gebühren können abgerechnet werden?  

     

    Für die außergerichtliche Tätigkeit (Prozessvollmacht noch nicht erteilt)

    1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus 20.000 EUR  

     

    969,00 EUR  

    Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG  

     

    20,00 EUR  

     

     

     

    Für die Tätigkeit im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens:  

     

     

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 20.000 EUR  

    839,80 EUR  

     

    anzurechnen ist die Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3,  

     

     

    Abs. 4 VV RVG in Höhe von 0,75 aus 20.000 EUR  

    484,50 EUR  

    355,30 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 20.000 EUR  

     

    775,20 EUR  

    Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG  

     

    20,00 EUR  

    Gesamtgebühren netto  

     

    2139,50 EUR  

     

     

    Praxishinweis: Damit das selbstständige Beweisverfahren gebührentechnisch interessant wird - eine Beweisgebühr gibt es im RVG nicht mehr - muss der Anwalt für den Anfall einer Terminsgebühr „sorgen“: Also Teilnahme am vom Sachverständigen anberaumten Ortstermin oder ein Telefonat mit dem Kollegen der Gegenseite in dem über eine gütliche Einigung der Angelegenheit diskutiert wird.  

     

    Abwandlung 1:

    Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens kann mit der ebenfalls anwaltlich vertretenen Gegenseite noch vor Ort eine gütliche Einigung erreicht werden.  

     

    Zusätzlich zu den oben aufgeführten Gebühren:  

    1,5 Einigungsgebühr Nr. 1003 i.V. mit Nr. 1000 VV RVG aus 20.000 EUR  

    969,00 EUR  

    Gesamtgebühren netto  

    3108,50 EUR