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  • 01.09.2007 | Gebührenanrechnung

    Geschäftsgebühr im Mahnverfahren nach der BGH-Rechtsprechung richtig abrechnen

    von Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab, selbstständige Trainerin für Anwaltsgebühren und Zwangsvollstreckung, Leipzig

    Die Entscheidung des BGH (RVG prof. 07, 91, Abruf-Nr. 071415) zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf nachfolgende Verfahrensgebühren wirkt sich auch auf das Mahnverfahren aus (zu dem Thema auch Volpert, RVG prof. 07, 127; neue Abonnenten können die Beiträge kostenlos per Fax anfordern: 02596 922-99, kein Fax-Abruf!). Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie das Urteil des BGH bei Mahnverfahren richtig umsetzen.  

     

    Beispiel

    Rechtsanwalt R macht für Mandant M 10.000 EUR geltend. Der Antragsgegner leistet Teilzahlungen. Das Mahnverfahren muss wegen 8.000 EUR und der Prozess nach Widerspruch wegen 6.000 EUR durchgeführt werden. Der Klage wird nach Termin zur mündlichen Verhandlung voll stattgegeben.  

     

    Lösung: R kann wie folgt abrechnen (aus Vereinfachungsgründen bleiben Auslagenpauschale und Umsatzsteuer unberücksichtigt):  

     

    Außergerichtliche Tätigkeit (Wert: 10.000 EUR)  

     

     

    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  

     

    631,80 EUR  

    Mahnverfahren (Wert: 8.000 EUR)  

     

     

    1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG  

    412,00 EUR  

     

    Darauf wird die 0,65 Geschäftsgebühr aus 8.000 EUR angerechnet.  

    ./. 267,80 EUR  

     

    Nach Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr  

     

    144,20 EUR  

    Gerichtliches Verfahren (Wert: 6.000 EUR)  

     

     

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  

    439,40 EUR  

     

    Darauf wird die 1,0 Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR (338 EUR) angerechnet. Obergrenze ist aber der Betrag, der im Mahnverfahren abgerechnet werden kann. 

     

    ./. 144,20 EUR  

     

    Nach Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr  

     

    295,20 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  

     

    405,60 EUR  

     

     

    700,80 EUR  

    R kann insgesamt 1.476,80 EUR (631,80 EUR + 144,20 EUR + 700,80 EUR) abrechnen. 

     

     

    Praxishinweis: Die Anrechnung erfolgt nur aus dem Betrag, in dem die aufeinander anzurechnenden Gebühren streitwerttechnisch deckungsgleich sind. Im Mahnbescheid muss die volle Geschäftsgebühr (hier 631,80 EUR) zzgl. Auslagen und ggf. Umsatzsteuer angesetzt werden. Dies erfolgt bei den neuen Formularen in Zeile 44 im Feld „Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit“ (Abruf-Nr. 072626), in den alten Formularen (1.1.02) in Zeile 43 od. 44, in den Feldern „Sonstige Auslagen“ oder „Sonstige Nebenforderung“ mit der Bezeichnung „Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG“ (Abruf-Nr. 072627). Damit nicht zu viel tituliert wird, ist ein Verrechnungsbetrag anzugeben: im neuen Formular in Zeile 44, im Feld „Sonstige Nebenforderung“ mit der Bezeichnung „Minderungsbetrag 3305“; im alten Formular auf einem Beiblatt oder in einem der beiden o.g. Felder. Hier beträgt der Minderungsbetrag 267,80 EUR. Das Mahngericht berücksichtigt Auslagen und Umsatzsteuer.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 150 | ID 112130