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  • 01.01.2006 | Familienrecht

    PKH-Bewilligungsverfahren richtig abrechnen

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    Der Beitrag erläutert, wie Sie ein PKH-Bewilligungsverfahren im Unterhaltsrecht richtig abrechnen.  

     

    Beispiel

    Rechtsanwalt R wird von F im August 04 beauftragt, außergerichtlich Kindesunterhalt von 650 EUR monatlich ab 1.9.04 geltend zu machen. Seine Tätigkeit ist von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit. Da M sich weigert, den Unterhalt zu zahlen, beantragt R im Dezember 04 PKH für eine entsprechende Unterhaltsklage. M errichtet nun eine Jugendamtsurkunde. R erklärt das PKH-Bewilligungsverfahren für erledigt und macht die außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten des PKH-Bewilligungsverfahrens als Schadenersatz geltend. Zu Recht?  

     

    Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit

    Der Gegenstandswert für die außergerichtliche Vertretung in Familiensachen bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG. Danach richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung in Familiensachen nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften des GKG, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Maßgeblich ist daher insoweit § 42 Abs. 1 GKG, weil der Gegenstand der außergerichtlichen Vertretung auch Gegenstand eines Unterhaltsprozesses sein könnte.  

     

    Abrechnung außergerichtliche Tätigkeit

    Gegenstandswert 7.800 EUR (12 Monate x 650 EUR)  

     

    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG  

    535,60 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    555,60 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 %  

    88,90 EUR  

     

    644,50 EUR  

     

     

    Vergütung für das PKH-Bewilligungsverfahren