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  • 01.04.2006 | Familienrecht

    PKH auch für Vergleich über Auseinandersetzung des Miteigentums

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
    Die Auseinandersetzung des Miteigentums der Ehegatten (hier gemeinsames Grundstück) fällt auch unter § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO (§ 48 Abs. 3 S. 1 RVG), so dass eine entsprechende Einigung durch die in der Ehesache bewilligte PKH gedeckt ist (OLG Köln 19.5.05, 12 WF 24/05, FamRZ 05, 1851, Abruf-Nr. 060721).

     

    Sachverhalt

    Beiden Parteien war für das Scheidungsverfahren PKH bewilligt worden. Im Scheidungstermin hatten sie eine umfassende Einigung getroffen. Darin haben sie sich sowohl über Ehegatten- und Kindesunterhalt geeinigt als auch darüber, dass die Ehefrau dem Ehemann ihren ½-Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück überträgt, dieser sie von den darauf lastenden Verbindlichkeiten frei stellt und ihr einen Ausgleichsbetrag zahlt. Die Anwälte hatten anschließend die Festsetzung ihrer PKH-Vergütung beantragt und dabei jeweils auch eine Vergleichs- und eine Prozessdifferenzgebühr aus dem Wert des übertragenen Miteigentumsanteils angesetzt. Das AG hat dies insoweit abgelehnt. Die Beschwerde dagegen hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO (jetzt § 48 Abs. 3 S. 1 RVG) erstreckt sich die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten in einer Ehesache von selbst auf den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über die dort genannten Scheidungsfolgen. Damit war die Vereinbarung zum Ehegatten- und Kindesunterhalt unproblematisch erfasst.  

     

    Fraglich ist, ob die Vereinbarung über die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück dem Begriff der Regelung des ehelichen Güterrechts unterfällt, auf das sich § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO (jetzt § 48 Abs. 3 S. 1 RVG) erstreckt. Dies ist zu bejahen. Zwar ist in § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG der Begriff „Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht“ eng gefasst. Eine Regelung, die nur der Auseinandersetzung des Miteigentums an Grundstücken dient, fällt nicht darunter (BGH FamRZ 80, 1106). Für § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO (§ 48 Abs. 3 S. 1 RVG) ist aber umstritten, ob der Begriff „eheliches Güterrecht“ wie in § 23b Abs. 1 S. 2 GVG auszulegen ist (s. OLG Koblenz AGS 04, 157 m. Anm. N. Schneider).