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  • · Fachbeitrag · Besondere Verfahrenssituation

    Wenn zunächst außergerichtliche Folgesachen im Güterichterverfahren miterledigt werden

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | In familienrechtlichen Verfahren kann es zu sog. Güterichterverfahren kommen. Den Anwalt stellt dies abrechnungsmäßig vor besondere Herausforderungen, insbesondere wenn er hinsichtlich der Folgesachen bereits außergerichtlich tätig gewesen ist, bevor das Güterichterverfahren eingeleitet worden ist. Dazu folgender Fall: |

     

    • Beispiel

    Rechtsanwalt A hat für seine Mandantin M die Scheidung beantragt. Außergerichtlich verhandelt er über Folgesachen. Da sich die Beteiligten nicht einigen, wird die Sache einvernehmlich dem Güterichter übertragen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO). Dort finden zwei Termine statt. Schließlich einigt man sich auf eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Im anschließenden Scheidungstermin wird die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt. Das Gericht setzt die Werte fest: Ehesache: 18.540 EUR; Versorgungsausgleich: 1.548 EUR; Mehrwert der Folgenvereinbarung: 198.094 EUR. A fragt, was er abrechnen kann.

     

    1. Verfahren vor dem Güterichter zählt zum Rechtszug

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Verfahren vor dem Güterichter nicht um eine eigene Angelegenheit handelt. Vielmehr zählt das Verfahren vor dem Güterichter mit zum Rechtszug. Durch die Verweisung an den Güterichter wird (nur) ein bestimmter Verfahrensabschnitt einem anderen Richter übertragen. Uneins ist man sich lediglich, auf welche Vorschrift dabei abzustellen ist, also ob es sich um