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  • 30.07.2009 | FamGKG

    Streitwerte der Kindschaftssachen im Verbund

    von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig

    Im FamGKG, das zum 1.9.09 in Kraft tritt, werden die Streitwerte für alle familienrechtlichen Verfahren teilweise grundlegend neu geregelt.  

     

    Kindschaftssachen (§ 151 FamFG)

    Kindschaftssachen sind nach § 151 FamFG Verfahren, die folgende Bereiche betreffen:  

    • die elterliche Sorge,
    • das Umgangsrecht,
    • die Kindesherausgabe,
    • die Vormundschaft,
    • die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,
    • die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800, 1915 BGB),
    • die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
    • die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz.

     

    Die Kindschaftssachen alten Rechts heißen jetzt Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG).  

     

    Wird eine Kindschaftssache im Verbund geregelt, ist der Gegenstandswert nach § 44 FamGKG zu bestimmen: Für jede Kindschaftssache erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG - also dem Wert der Scheidung - um 20 Prozent, höchstens aber um jeweils 3.000 EUR.  

     

    Praxishinweis: Auch wenn die Regelung mehrere Kinder betrifft, ist von insgesamt einem Gegenstand auszugehen, § 44 Abs. 2 S. 1, 2. HS FamGKG.