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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · EMA-Anfrage

    Kosten der Einwohnermeldeamtsanfrage sind festsetzbar

    | Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt (EMA-Anfrage) löst Gebührenansprüche nach § 120 BRAGO aus (dazu Mock, BRAGO prof. 5/02, 62). Dies hat das AG Aschersleben am 27.2.02 entschieden (3 C 38/00 n.v., Abruf-Nr. 021213), worüber uns Herr Bürovorsteher Hans Müller, Koblenz informiert hat. Der Rechtspfleger hatte ohne Beanstandung den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und die Gebühren für die EMA-Anfrage zwecks Ermittlung der Beklagtenanschrift als notwendig nach § 91 ZPO anerkannt. |