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  • 01.12.2005 | Einigungsgebühr

    So rechnen Sie Gesamtvergleiche richtig ab

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    Der Beitrag erläutert die richtige Gebührenabrechnung, wenn mehrere Gegenstände in verschiedenen Verfahren anhängig sind und in einem Verfahren ein Gesamtvergleich zustande kommt.  

     

    Gegenstandswert richtig bemessen

    Bei einem Gesamtvergleich fällt eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV aus dem Gesamtwert der verglichenen Ansprüche an. Der Gegenstandswert errechnet sich aus der Addition aller verglichenen Ansprüche. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 i.V. mit § 23 Abs. 1 RVG. Wird im gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert festgesetzt, gilt dieser auch für die anwaltliche Einigungsgebühr. Sind in den Vergleich andere, nicht rechtshängige Gegenstände mit einbezogen worden, muss für den Vergleich ein besonderer Gegenstandswert festgesetzt werden.  

     

    Beispiel

    Rechtsanwalt R klagt für den Kläger K gegen den Beklagten B einen Anspruch von 8.000 EUR ein (Prozess A). In einem weiteren Verfahren (Prozess B) fordert R von B Schadenersatz von 12.000 EUR. Nachdem im Prozess A ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, einigen sich die Parteien im Prozess B im Termin auf die Zahlung von 15.000 EUR, womit die Ansprüche beider Prozesse abgegolten sind. Welche Gebühren kann R abrechnen?  

     

    Lösung: R kann folgende Gebühren netto ohne Auslagenpauschale abrechnen:  

     

    1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus 20.000 EUR (Verf. B)  

     

    646,00 EUR  

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 12.000 EUR (Verf. B) 

    683,80 EUR 

     

    0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2VV RVG aus 8.000 EUR (Verf. B unter Berücksichtigung der mitverglichenen Ansprüche aus Verf. A)  

     

    329,60 EUR 

     

     

    1.013,40 EUR  

     

    Kappung nach § 15 Abs. 3 RVG (max. 1,3 aus 20.000 EUR – Verf. B)  

     

    839,80 EUR  

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 8.000 EUR (Verf. A) 

    535,60 EUR 

     

    Anrechnung nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG 

    ./. 156,00 EUR  

     

    (Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Verfahrensgebühr aus Verf. B und der 1,3 Verfahrensgebühr aus Verf. B ist auf die Verfahrensgebühr des Verf. A anzurechnen (839,80 EUR ./. 683,80 EUR = 156 EUR.)  

     

    379,60 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 20.000 EUR (Verf. B)  

     

    775,20 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 8.000 EUR (Verf. A) 

    494,40 EUR  

     

    Anrechnung nachNr. 3104 Abs. 2 VV RVG 

    ./. 280,80 EUR 

     

    Die Differenz zwischen der Terminsgebühr des Verf. B und der Terminsgebühr des Verf. A (775,20 EUR ./. 494,40 EUR = 280,80 EUR) wird auf die Terminsgebühr des Verf. A angerechnet.  

     

     

     

    213,60 EUR  

     

     

    2.854,20 EUR  

     

     

    Werden nicht anhängige Ansprüche im Verfahren mitverglichen, entsteht hinsichtlich dieser nichtanhängigen Ansprüche die Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 gemäß Nr. 1000 VV RVG, für die Einigung über die anhängigen Ansprüche dagegen nur in Höhe von 1,0, Nr. 1003 VV RVG.  

     

    Beim Vergleich in der Rechtsmittelinstanz auch über nicht anhängige Ansprüche, bleibt es bei der 1,5 Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Nach § 15 Abs. 3 RVG kann aber nicht mehr als die höchste Gebühr aus dem Gesamtgegenstandswert gefordert werden. Sind die Einzelbeträge der Gebühren jedoch geringer, können nur diese beansprucht werden.  

     

    Zusätzlich zur Verfahrensgebühr für das anhängige streitige Verfahren entsteht die Verfahrensdifferenzgebühr mit 0,8 gemäß der Nr. 2 der Anm. Nr. 3101 VV aus dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche. Auch hier ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten, wonach insgesamt nicht mehr als eine 1,3 Verfahrensgebühr aus den addierten Werten berechnet werden kann.  

     

    Beispiel

    Anhängig ist ein Anspruch über 8.000 EUR. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen wird ein nicht anhängiger weiterer Anspruch über 12.000 EUR mit einbezogen und eine Einigung über die Zahlung eines Gesamtbetrags von 15.000 EUR erzielt. Bezüglich des Anspruchs über 12.000 EUR ist außergerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen. Welche Gebühren sind abzurechnen?  

     

    Lösung: Es sind folgende Gebühren netto ohne Auslagenpauschale angefallen:  

     

    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV aus 12.000 EUR  

     

    683,80 EUR  

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 8.000 EUR   

     

    535,60 EUR  

    0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus 12.000 EUR     

    420,80 EUR  

     

    Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG  

    ./. 341,90 EUR  

     

    (1. Auf die Verfahrensgebühr wird die 0,65 Geschäftsgebühr angerechnet.  

    2. Gemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 20.000 EUR = 839,80 EUR, keine Kürzung, da nur 535,60 EUR + 78,90 EUR = 614,50 EUR.)  

     

    78,90 EUR  

    1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus 8.000 EUR 

    412,00 EUR  

     

    1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus 12.000 EUR 

    789,00 EUR  

     

     

    1.201,00 EUR  

     

    Kappung nach § 15 Abs. 3 RVG (max. 1,5 aus 20.000 EUR) 

     

    969,00 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 20.000 EUR 

     

    775,20 EUR  

     

     

    3.042,50 EUR  

     

     

    Praxishinweis: Die Auslagenpauschalen für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit werden nicht aufeinander angerechnet.  

     

    Sind Verfahren in verschiedenen Instanzen anhängig und wird eine Einigung für alle Verfahren erzielt, war umstritten, nach welchen Gebührensätzen zu rechnen ist. Beim Mehrvergleich gilt Folgendes:  

     

    • Ist der Gegenstand der Einigung in der ersten Instanz anhängig, fällt die 1,0 Gebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG an.
    • Befindet sich ein weiterer Gegenstand der Einigung im Rechtsmittelverfahren, fällt die Gebühr gemäß Nr. 1004 VV RVG mit 1,3 an (OLG Stuttgart Rpfleger 05, 486).

     

    Nach § 15 Abs. 3 RVG kann aber nicht mehr als der höchste Gebührensatz aus dem höchsten Gegenstandswert berechnet werden.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 204 | ID 92002