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  • 01.06.1994 · Fachbeitrag · Die neue BRAGO richtig anwenden:

    Zur Anrechnungsmöglichkeit der Widerspruchsgebühr auf die Prozeßgebühr bei Ermäßigung des Gegenstandswertes im..

    | Gemäß § 43 Abs. 2 BRAGO ist bei Übergang des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren auf Klägerseite die 10/10 Gebühr für die Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides, auf Beklagtenseite die 3/10 Gebühr für die Einlegung des Widerspruchs auf die 10/10 Prozeßgebühr anzurechnen. Beide Gebühren können nach § 6 BRAGO für die Vertretung von mehreren Auftraggebern entsprechend deren Zahl um jeweils 3/10 „pro Nase" ✁ maximal um zwei volle Gebühren ✁ erhöht werden. |