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  • 01.02.1995 · Fachbeitrag · Die BRAGO richtig anwenden

    Die korrekte und vollständige Handhabung des § 6 BRAGO

    Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er seine Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1, Nr. 1 BRAGO und die Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs.1 Nr. 1 BRAGO um maximal zwei volle Gebühren, wobei jeweils von der Ausgangsgebühr auszugehen ist. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind.