Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2007 | Der praktische Fall

    Zinsen im Kostenfestsetzungsverfahren

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    Der folgende Beitrag erläutert, ob die in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (KfB) festgesetzten Zinsen auch auflaufen, während sich die Hauptsacheentscheidung in der Berufungsinstanz befindet.  

     

    Beispiel

    Im KfB aus dem Jahr 04 sind Zinsen seit dem 3.4.04 festgesetzt worden. Aufgrund eingelegter Berufung kam der festgesetzte Betrag nicht zur Auszahlung. Nach Abschluss der Berufungsinstanz ist eine Kostenregelung getroffen und der KfB aus der Vorinstanz hat Gültigkeit. Sind hier die Zinsen seit dem 3.4.04 bis heute zu zahlen?  

     

    Bei der Verzinsung der im KfB festgesetzten Beträge sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:  

     

    1. Die erstinstanzliche Entscheidung nebst Kostenentscheidung wird in der Berufungsinstanz voll aufrecht erhalten: In diesem Fall ist der Betrag der erstinstanzlichen Kosten seit dem Eingang des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsantrags (hier 3.4.04) zu verzinsen (BGH NJW 06, 1140).

     

    2. Die erstinstanzliche Entscheidung nebst Kostenentscheidung wird in der Berufungsinstanz teilweise abgeändert: Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (hier 3.4.04; vgl. BGH NJW 06, 1140). Die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs erster Instanz läuft somit ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags erster Instanz, wenn und soweit sich die Kostengrundentscheidungen beider Instanzen decken (OLG Düsseldorf JurBüro 06, 142). Denn wenn das Berufungsgericht auf eine andere Kostenquote als das erstinstanzliche Gericht erkennt, ist darin regelmäßig keine Aufhebung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu sehen. Vielmehr wird die Kostenentscheidung – wie die Sachentscheidung – nur insoweit abgeändert, als sie inhaltlich von der Vorentscheidung abweicht.