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  • 01.05.2005 | Der praktische Fall

    Wann gilt die BRAGO, wann das RVG?

    Immer wieder tritt die Frage auf, ob in Übergangsfällen noch die BRAGO oder bereits das RVG anwendbar ist. Dazu folgende zwei Praxisfälle:  

     

    Beispiel 1: Beauftragung des Beklagtenvertreters vor dem 1.7.04, Klageerhebung erst danach

    In Erwartung einer Klageerhebung erteilt der künftige Beklagte seinen Anwälten einen Prozessauftrag vor dem 30.6.04. Die nach diesem Auftrag erhobene Klage wird erst nach dem 30.6.04 zugestellt. Gilt bei der Abrechnung der Gebühren auf Beklagtenseite noch die BRAGO?  

     

    Lösung: In dem Prozessauftrag, der hier in der Erwartung einer Klageerhebung erteilt worden ist, liegt kein bedingter Auftrag. Zwar stand er unter dem Vorbehalt, dass überhaupt eine Klage erhoben wurde. Dies ist aber Entstehungsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Anwalts, bzw. den späteren Anspruch auf Kostenerstattung, und keine Bedingung im Rechtssinn. Damit bleibt nach § 61 RVG die BRAGO anwendbar (Hanseatisches OLG 15.3.05, 8 W 47/05, n.v., Abruf-Nr. 051020, Beschluss eingereicht von RA Axel Masberg, Düsseldorf).  

     

     

    Praxishinweis: Entscheidend dafür, ob sich die Vergütung nach der BRAGO oder nach dem RVG richtet, ist der Zeitpunkt, in dem der Anwalt einen unbedingten Auftrag erhalten hat: