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  • 01.07.2011 | Der praktische Fall

    Fragen zur Terminsgebühr in FamFG-Sachen

    von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    Hier die Lösungen zu den Fragen in RVG prof. 6/11. Lagen Sie richtig?  

     

    Terminsgebühren bei Beschlussvergleich und Erledigungsbesprechung

    Frage: Rechtsanwältin R beantragt für die Antragstellerin das Umgangsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R bewilligt. Für den Antragsgegner bestellt sich Rechtsanwalt S. Die Beteiligten schließen einen Beschlussvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.  

     

    Lösung: Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der in FamFG- Familiensachen (§§ 36 Abs. 3 FamFG) mögliche Beschlussvergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO) ist ein schriftlicher Vergleich i.S. von Nr. 3104 VV RVG. Für die Entstehung der Terminsgebühr in der Kindschaftssache Umgangsrecht sowie in anderen Kindschaftssachen gelten daher die Erläuterungen zur Frage in RVG prof. 11, 92 entsprechend.  

     

    Frage: Rechtsanwältin R ist für die Antragstellerin in der selbstständigen FamFG- Familiensache tätig. Für den Antragsgegner bestellt sich Rechtsanwalt S. Beide Rechtsanwälte besprechen Möglich-keiten zur gütlichen Verfahrenserledigung (vgl. hierzu RVG prof. 11, 92).  

     

    Lösung: Der BGH (NJW 07, 1461; NJW 07, 2644) hat entschieden, dass eine Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Ziel der Verfahrenserledigung nur in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung entstehen kann. Ob FamFG- Familiensachen Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung sind, ist umstritten, weil in diesen Verfahren teilweise nur Erörterungstermine vorgeschrieben sind.  

     

    • Für die Besprechungs-Terminsgebühr kommt es hierauf aber auch nicht an. Die Auffassung des BGH ist als unzutreffend und mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar abzulehnen. Denn eine vorgeschriebene mündliche Verhandlung ist nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG nur Entstehungsvoraussetzung für die Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei schriftlichen Vergleichen, nicht aber für die Besprechungs-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG. Der BGH hat daher die Entstehungsvoraussetzungen für die Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren und für Erledigungsbesprechungen unzutreffend miteinander vermengt (so auch OLG München AGS 10, 420; OLG Stuttgart FamRZ 08, 912 ; N. Schneider AGS 07, 398).

     

    • Im Übrigen hat der BGH mehrfach entschieden, dass eine Terminsgebühr anfällt, wenn vor Einreichung der Klage oder des Antrags mit Verfahrensauftrag i.S.v. Teil 3 VV RVG Besprechungen mit dem Ziel der Verfahrensvermeidung geführt werden (vgl. BGH RVG prof. 07, 95). In dieser Verfahrensphase gibt es noch kein gerichtliches Verfahren und damit auch noch keine vorgeschriebene mündliche Verhandlung. Warum in der vorgerichtlichen Phase die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG anfallen soll, nach Klage- oder Antragseinreichung für diese Terminsgebühr aber noch zusätzlich ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung vorliegen muss, hat der BGH nicht begründet.

     

    • Findet daher in einer FamFG- Familiensache eine Besprechung mit dem Ziel der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens statt, entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG die Terminsgebühr, sofern der Rechtsanwalt Verfahrensauftrag hatte (OLG Düsseldorf AGS 08, 115). Teil 3 VV RVG ist anwendbar, weil Familiensachen Zivilsachen i.S.v. Teil 3 VV RVG sind, vgl. § 13 GVG.
     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 128 | ID 146393