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  • 01.09.2007 | Der praktische Fall

    Abrechnungsprobleme beim Verklagen einer nicht rechtsfähigen Partei

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Wird eine nicht rechtsfähige Partei verklagt, stellen sich oft Abrechnungsprobleme. Es passiert in der Praxis relativ oft, dass eine Partei nicht richtig bezeichnet wird, z.B. eine OHG wird fälschlicherweise als GmbH angegeben. Häufig kann in diesen Fällen das Rubrum berichtigt werden (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl.,§ 319 Rn. 14). Eine Berichtigung ist möglich, wenn erkennbar ist, wer als Partei gemeint ist, und Interessen Dritter nicht berührt werden (OLG Frankfurt NJW-RR 90, 768). Der Beitrag erläutert, wie Sie richtig reagieren, wenn keine solche Rubrumsberichtigung möglich ist.  

     

    Beispiel

    Ein nicht rechtsfähiges Berufskolleg kündigt den (zivilrechtlichen) Schulvertrag mit einer Schülerin. Diese beantragt vor dem AG eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, dass ihr weiter der Besuch der Schule erlaubt ist. Sie nimmt den Antrag später zurück, nachdem die Prozessbevollmächtigten des beklagten Kollegs ausführlich die Kündigung verteidigt haben. Der Schülerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Prozessbevollmächtigten des beklagten Kollegs beantragen die Kostenfestsetzung. Zu Recht?  

     

    Lösung: Eine nicht rechtsfähige Partei kann grundsätzlich keinen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen. Folge: Die Anwaltsgebühren sind keine notwendigen Kosten i.S. von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung aber eine Ausnahme, wenn der hinter der nicht rechtsfähigen Partei stehende Dritte Anwälte beauftragt, um die fehlende Rechtsfähigkeit der Partei und damit die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen. Sofern ausschließlich die fehlende Rechtsfähigkeit geltend gemacht wird, gilt die nicht rechtsfähige Partei sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig (BGH NJW-RR 04, 1505, 1506; OLG München NJW-RR 99, 1264 jeweils m.w.N.). Sie kann auch Prozesshandlungen vornehmen, für die ein Erstattungsanspruch erwächst. Das AG wird die Kostenfestsetzung ablehnen, da nicht ausschließlich über die Parteifähigkeit gestritten, sondern auch in der Sache vorgetragen wurde. Mangels Festsetzbarkeit können die Kosten der Prozessbevollmächtigten nur auf Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Klägerin geltend gemacht werden. Um diese Probleme zu vermeiden, hätten im Beispiel die Prozessbevollmächtigten des Berufskollegs unter Hinweis auf die fehlende Parteifähigkeit des Berufskollegs darauf hinwirken müssen, dass die Klage gegen den Rechtsträger des Berufskollegs (das hinter dem Berufskolleg stehende Bistum) geändert wird. Dadurch wären die entstandenen Kosten festsetzbar gewesen.  

     

    Praxishinweis: Selbst wenn nach den obigen Maßstäben eine Kostenfestsetzung in Betracht kommt, ist streitig zu wessen Gunsten diese möglich ist. Nach einer einschränkenden zutreffenden Ansicht (OLG München, a.a.O.) können die Kosten nicht zugunsten der nicht rechtsfähigen Partei festgesetzt werden, sondern nur zugunsten derjenigen Person, die für die nicht rechtsfähige Partei die Anwälte beauftragt hat. Nur dadurch wird vermieden, dass einer nicht rechtsfähigen Partei Forderungen zugeordnet werden, die von dieser ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden müssen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 159 | ID 112134