01.01.2001 · Fachbeitrag · Der Gebührentipp
10/10-Vergleichsgebühr ohne Prozessvergleich bzw. ohne gegenseitiges Nachgeben möglich
Nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO erhält der Anwalt für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs nach § 779 BGB im Prozess eine zusätzliche 10/10-Vergleichsgebühr, weil er hier einer erhöhten Beratungspflicht unterliegt. Er muss die Partei jederzeit darüber beraten, ob der Vergleich ihren Interessen dient oder ob die Fortführung des gerichtlichen Streits sinnvoller erscheint.
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