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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Wann die PKH des Kindes trotz elterlichen Vermögens bleibt

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Beantragt eine minderjährige Prozesspartei Prozesskostenhilfe (PKH), zählen nicht nur ihr eigenes Vermögen und Einkommen. Auch ein möglicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die unterhaltspflichtigen Eltern kann als einzusetzendes Vermögen gelten. Das kann auch in der Rechtsmittelinstanz passieren. Wann ein Gericht die Partei tatsächlich auf die Eltern verweisen darf und wann sie trotz schwierigen Vermögensvortrags auf die Bewilligung vertrauen kann, hat der BGH jetzt präzisiert.

    1. Der Vorschussanspruch gegen die Eltern zählt als Vermögen

    Zum einzusetzenden Vermögen nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO gehört grundsätzlich auch ein realisierbarer Anspruch eines unverheirateten minderjährigen Kindes gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Der Anspruch beruht auf den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Er folgt aus der besonderen Verantwortung der Unterhaltspflichtigen.

     

    Beachten Sie — Die Eltern schulden einen Prozesskostenvorschuss aber nur, wenn dies der Billigkeit entspricht. Eine Prüfung richtet sich dabei nicht nach den Maßstäben des § 115 ZPO, sondern nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. Insbesondere sind die Selbstbehaltssätze der Leitlinien maßgeblich. Maßgebend sind dabei insbesondere: