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  • 01.09.1996 · Fachbeitrag · Der Gebührentip

    Vergessen Sie nicht die Abrechnung zusätzlicher Gebühren für die Einholung der Deckungszusage bei der..

    Vielfach wird in der Praxis die Einholung der Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer dem Auftraggeber nicht gesondert in Rechnung gestellt. Ein solches Vorgehen stellt einen Verstoß gegen das Standesrecht dar (vergleiche § 49 b BRAO) und produziert betriebswirtschaftlich gesehen „Blindleistung“. Außerdem wird dadurch ein sachlich nicht gerechtfertigtes Anspruchsdenken des Auftraggebers gefördert.