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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Bußgeldverfahren

    Gebühren bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens und (nachfolgender) Durchführung eines Bußgeldverfahrens

    | 1. Stellt die StA das Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehenstatbestandes ein und gibt sie die Sache an die Bußgeldbehörde weiter, löst dies die Gebühr des § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO aus, es sei denn, ein Beitrag des Rechtsanwalts zur Förderung der Einstellung des Verfahrens ist nicht ersichtlich. |