01.01.2003 · Fachbeitrag · Bußgeldverfahren
Gebühren bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens und (nachfolgender) Durchführung eines Bußgeldverfahrens
1. Stellt die StA das Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehenstatbestandes ein und gibt sie die Sache an die Bußgeldbehörde weiter, löst dies die Gebühr des § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO aus, es sei denn, ein Beitrag des Rechtsanwalts zur Förderung der Einstellung des Verfahrens ist nicht ersichtlich.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,30 € Monat