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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Bußgeldverfahren

    Gebühren bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens und (nachfolgender) Durchführung eines Bußgeldverfahrens

    1. Stellt die StA das Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehenstatbestandes ein und gibt sie die Sache an die Bußgeldbehörde weiter, löst dies die Gebühr des § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO aus, es sei denn, ein Beitrag des Rechtsanwalts zur Förderung der Einstellung des Verfahrens ist nicht ersichtlich.