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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Bußgeldbescheid

    Änderung eines Bußgeldbescheids

    | Nach § 84 Abs. 2 BRAGO erhält der Anwalt in bestimmten Fällen die Verfahrensgebühr des § 83 Abs. 1 BRAGO zusätzlich, wenn durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die Vorschrift zählt enumerativ drei Fälle auf. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend. Vielmehr ist es geboten, gleichwertige Fallkonstellationen zu erfassen. Das gilt vor allem für das Bußgeldverfahren, auf das § 84 BRAGO nur entsprechend angewendet werden kann. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Einführung des § 84 Abs. 2 BRAGO durch das KostenrechtsänderungsG 1994 dem Anwalt einen kostenrechtlichen Anreiz geben wollte, die Hauptverhandlung und damit verbundene Vorbereitungen des Gerichts vermeiden zu helfen. Deshalb ist, wenn nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid dieser zwar nicht zurückgenommen wird, die Höhe des Bußgeldes aber entsprechend dem Willen des Betroffenen auf die von ihm gewünschte Höhe reduziert und dadurch eine Hauptverhandlung vermieden wird, § 84 Abs. 2 BRAGO entsprechend anzuwenden. Dem Verteidiger steht nach dieser Vorschrift dann eine (weitere) Gebühr zu (AG Freiburg AGS 02, 129). |