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  • 01.10.2001 · Fachbeitrag · Bußgeld- und Strafsachen

    Wie der Gebührenanspruch des Verteidigers nach § 96a BRAGO gesichert ist

    | § 96a BRAGO schützt den Gebührenanspruch des Verteidigers, der sich den Anspruch eines teilweise freigesprochenen Beschuldigten auf Kostenerstattung hat abtreten lassen. Durch die Vorschrift werden die Vergütung des Verteidigers im gegenwärtigen Verfahren vor Zahlungsunfähigkeit des Mandanten gesichert sowie eine verzögerte Realisierung des Honoraranspruchs verhindert. Dazu folgende Einzelheiten: |