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  • 30.11.2010 | BGH

    Streit des Betreuers mit der Bank

    Der BGH hatte die Beschwer der Bank durch ein Berufungsurteil zu bestimmen, in dem festgestellt wird, dass die Bank von dem klagenden Betreuer nicht verlangen kann, dass dieser nach einmaliger Prüfung des Betreuerausweises den Ausweis bei jeder nachfolgenden Verfügung über ein bestimmtes Konto erneut vorlegt. Laut BGH bemisst sich der Streitwert nach dem zusätzlichen Geschäftsaufwand, der für eine laufende Prüfung der Vollmacht entstehen würde. Anhaltspunkte dafür, dass diese denkbare Erschwernis zusätzliche Verwaltungskosten auslösen könne, die den Betrag von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigen, bestünden allerdings nicht. Dagegen sei die Beschwer der Bank nicht nach deren Interesse zu bestimmen, vor Anweisungen eines nicht mehr bevollmächtigten Betreuers im Giroverhältnis geschützt zu sein. Dies könne die Bank nämlich durch die streitige Prüfungspraxis, vor jeder einzelnen Verfügung den Betreuerausweis im Original einzusehen, nicht erreichen, da die Bestellungsurkunde eines Betreuers nach § 69b Abs. 2 FGG bzw. § 290 FamFG keine Vollmachtsurkunde i.S. der §§ 172 ff. BGB sei.  

     

    Leider zeigt die Entscheidung des BGH, dass diese Fälle für die Bevollmächtigten der Beteiligten wirtschaftlich nicht besonders interessant sind. In der Beratungspraxis sollten die Mandanten immer auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht hingewiesen werden, die dann in einer beglaubigten Abschrift bei der Bank niedergelegt werden kann. Der Wert der Vorsorgevollmacht bestimmt sich nach dem Vermögen des Betreuten.  

    (BGH 30.3.10, XI ZR 184/09)(Abruf-Nr. 103864)  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 199 | ID 140421