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  • 01.07.2011 | BGH

    BGH klärt Streitwertfrage für die Entlastung des Verwalters

    Der BGH hat die Streitfrage nach dem Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters entschieden (BGH 31.3.11, V ZB 236/10, Abruf-Nr. 111665). Es bestimmt sich nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat.  

     

    Bei der Bemessung dieses Interesses ist also insbesondere der Wert von Forderungen gegen den Verwalter zu berücksichtigen, wenn die Entlastung wegen solcher Forderungen verweigert wird oder verweigert werden soll. Denn in der Entlastung liegt dann ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB. Liegen keine besonderen Anhaltspunkte für einen sich daraus ergebenden höheren Wert vor, will der BGH den Streitwert regelmäßig mit 1.000 EUR pauschalieren.  

     

    Praxishinweis: Immer wieder übersehen wird, dass in der Zwangsvollstreckung § 4 ZPO durch § 25 RVG verdrängt wird. In der Zwangsvollstreckung ist also stets die Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der Kosten zu betrachten.