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  • 01.09.2001 · Fachbeitrag · Beweisgebühr

    OLG Hamm: Anwendungsbereich vorverlegt

    | Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Anwalt für Beweisverfahren eine volle Gebühr. Beweisaufnahme ist jede Tätigkeit des Gerichts mit dem Ziel, als beweisbedürftig angesehene Umstände mit Beweismitteln zu klären. Das Entstehen der Beweisgebühr fordert die ausdrückliche oder konkludente Anordnung der Beweiserhebung durch das Gericht oder den tatsächlichen Eintritt in die Beweiserhebung. Zu einem früheren Zeitpunkt oder bei nur vorbereitenden Verfügungen wird regelmäßig keine Beweisgebühr ausgelöst. |