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  • 01.03.2000 · Fachbeitrag · Berufung

    Ist bei einem „Stillhalte-Abkommen“ die Prozessgebühr des Beklagtenvertreters erstattungsfähig?

    | Da oftmals im ersten Rechtszug nicht das gewünschte Ergebnis erreicht werden kann, müssen Anwalt und Mandant entscheiden, ob Berufung eingelegt werden soll. Gebührenrechtlich unproblematisch sind die Verfahren, in denen die Berufung form- und fristgerecht eingelegt, anschließend begründet und das Verfahren durch eine Entscheidung beendet wird. Die Prozessgebühr fällt hier sowohl für den Berufungskläger- als auch für den Berufungsbeklagtenvertreter in Höhe von 13/10 aus dem Wert der Berufungsanträge an und ist im Umfang des Obsiegens voll erstattungsfähig. Probleme bereiten die Fälle, in denen die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt wird. Dazu Folgendes: |