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  • 30.06.2010 | Argumentationshilfe

    1,8 Geschäftsgebühr bei Regulierung von Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug

    von RA und Notar Wolfgang Schröder, Emmerich am Rhein

    Unfallregulierung ist ein Massengeschäft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Anwalt bei ausführlicher Begründung seine 1,3 Geschäftsgebühr nicht über die Mittelgebühr von 1,5 erhöhen kann. So stellte das AG Kassel zutreffend fest: „Den einfach gelagerten Verkehrsunfall gibt es nicht mehr“ (30.6.09, 415 C 6203/08). Vor allem bei grenzüberschreitender Regulierungstätigkeit ist durchaus schon eine 1,8 Geschäftsgebühr von Gerichten und Rechtsanwaltskammern bejaht worden. Der folgende Beitrag bietet anhand einer Entscheidungsübersicht Argumentationshilfen zur Anhebung der Rahmengebühr; im Speziellen bei niederländischen Geschädigten.  

     

    Ausgangssituation

    Nr. 2300 VV RVG ist eine Rahmengebühr, auf die § 14 Abs. 1 S. 1 RVG Anwendung findet. Ist danach für bestimmte Vergütungstatbestände ein von den Umständen des Einzelfalls abhängiger Gebührensatz dem Rahmen nach vorgegeben, ist der Rechtsanwalt berechtigt, die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Gebühr innerhalb dieses Rahmens nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Hat ein Dritter - wie die gegnerische Haftpflichtversicherung - dem Auftraggeber die Gebühr zu erstatten, ist die vom Anwalt vorgenommene Bestimmung nicht verbindlich, falls sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Dies ist der Fall, wenn sie um mehr als 20 % von derjenigen abweicht, die sich unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundsätze ergibt (BGH NJW-RR 07, 420).  

     

    Bei der nach § 14 RVG nach billigem Ermessen vorzunehmenden Gebührenbestimmung ist von einer Mittelgebühr von 1,5 (aus dem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5) auszugehen. Dann ist anhand der einzelnen Kriterien des § 14 RVG zu prüfen, ob eine Erhöhung oder eine Verringerung der Mittelgebühr von 1,5 angezeigt ist. Zu beachten sind hierbei vor allem der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und u.U. das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Dabei ist die Bedeutung der Angelegenheit aus Sicht des Auftraggebers zu beurteilen. Damit wird zu Recht das subjektive Interesse berücksichtigt, das bei gleichem Streitwert durchaus unterschiedlich sein kann.