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  • Arbeitsrecht

    Richtige Abrechnung von Aufhebungsverträgen

    von RA Bernd Ennemann, FA für Arbeitsrecht, Soest

    In der Praxis bereitet die Bestimmung der Gegenstandswerte bei der Abwicklung von Arbeitsverträgen und die Frage, wie solche Mandate gegenüber der Rechtsschutzversicherung abzurechnen sind, erhebliche Probleme. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Tätigkeiten richtig abrechnen können (zu den Gegenstandswerten im Arbeitsrecht: BRAGO prof. 1/98, 5; 2/98, 6; 6/98, 8, 13; 7/98, 7; 8/98, 3; 9/98, 5; 10/98, 8; 11/98, 7; zum Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht: Goebel, BRAGO prof. 8/01, 98).

    Im Rahmen der Abrechnung sind zunächst die Gegenstandswerte der Tätigkeit zu ermitteln. Anschließend ist zu prüfen, welche Tätigkeiten des Anwalts von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung umfasst sind. Dazu folgendes Beispiel:

    Beispiel: Gebührenabrechnung bei der Abwicklung von Arbeitsverträgen

    Arbeitnehmer AN mit einem Bruttogehalt von 3.000 EUR erhält von seinem Arbeitgeber AG die Kündigung. Rechtsanwalt R holt bei der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten eine Deckungszusage für den bevorstehenden Arbeitsgerichtsprozess ein. Zur Vermeidung der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung wird jedoch vor Einreichung der Klage ein Aufhebungsvertrag zwischen AN und AG geschlossen, in dem auch die Zahlung einer Abfindung, die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses und die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt werden. Welche Gegenstandswerte sind für die Anwaltstätigkeit anzusetzen und was kann R abrechnen, insbesondere gegenüber der Rechtsschutzversicherung?

    Lösung:

    Zunächst sind die Gebühren zu bestimmen, die der Rechtsanwalt insgesamt abrechnen kann (1.). In den weiteren Schritten ist zu ermitteln, welche Gebühren von der Rechtsschutzversicherung (2.) und welche von dem Mandanten (3.) zu tragen sind.

    1. Gebühren insgesamt:

    Zuerst ist der Gegenstandswert zu bestimmen (a), anhand dessen die Gebührenhöhe zu bemessen ist (b).

    a) Gegenstandswert
    Für Tätigkeiten, die Gegenstand eines Urteilsverfahrens sind oder sein könnten, verweist § 8 Abs. 1 BRAGO auf die Wertvorschrift der entsprechenden Gerichtsbarkeit. Das ArbGG enthält nur in § 12 Abs. 7 Wertbestimmungen. Für die Wertbestimmung im Übrigen ist auf § 3 ZPO zurückzugreifen (Kindermann, Gebührenpraxis für Anwälte, Teil 4, Rn. 4). Für die Tätigkeit des R sind hier daher folgende Gegenstandswerte anzusetzen:

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Hierfür fällt höchstens ein Vierteljahresarbeitsentgelt an, § 8 Abs. 1 BRAGO, § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG (zu den dabei zusätzlich zu berücksichtigenden Entgeltfaktoren: Goebel, BRAGO prof. 8/01, 98).

    Abfindung: Nach § 12 Abs. 7 S. 1 HS. 2 ArbGG erhöht die Abfindung, die im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses verlangt wird, den Streitwert nicht.

    Zeugnisanspruch: Der Gegenstandswert für ein Zeugnis ist nach § 3 ZPO zu ermitteln dazu Kindermann, Gebührenpraxis für Anwälte, Teil 4, Rn. 55):

       • bei einfachen Zeugnissen wird eine halbe Monatsbruttovergütung,
       • bei qualifizierten Zeugnissen – wie in diesem Fall – eine Monatsbruttovergütung,
       • bei einem Zwischenzeugnis eine halbe bis eine Monatsbruttovergütung und
       • bei der Änderung eines Zeugnisses/Berichtigung
       eine halbe bis eine Monatsbruttovergütung angesetzt.

    Freistellung: Der Gegenstandswert von Freistellungen richtet sich nach § 3 ZPO und schwankt je nach Weiterbeschäftigungsinteresse zwischen 10 Prozent und 50 Prozent des geschuldeten Entgelts für den Freistellungszeitraum (LAG Berlin MDR 02, 59; Arand/Faecks, NZA 98, 281; Ennemann/Griese, Taktik des Arbeitsgerichtsprozesses S. 316).

    Unstreitig handelt es sich bezüglich der Freistellung und der Erteilung des Zeugnisses um eine Mehrleistung des bevollmächtigten Anwalts, die über den Gegenstandswert des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG hinausgeht. Die Streitwerte sind daher wie folgt zu addieren:

    ein Vierteljahresarbeitsentgelt
    (hier: drei Bruttomonatsgehälter), insgesamt                                                  9.000 EUR
    ein weiteres Bruttomonatsgehalt bezüglich des Zeugnisanspruchs               3.000 EUR
    ein weiteres Bruttomonatsgehalt bezüglich der Freistellung                           3.000 EUR
    Abfindung (§ 12 Abs. 7 S. 1 HS. 2 ArbGG)                                                        0,00 EUR
    Gegenstandswert                                                                                           15.000 EUR

    b) Gebühren
    Folgende Gebühren sind bei einem Streitwert von 15.000 EUR angefallen:

    7,5/10-Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)                                 424,50 EUR
    7,5/10-Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO)                          424,50 EUR
    15/10-Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO)                                     849,00 EUR
    Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO)                                                                 20,00 EUR
                                                                                                                         1.718,00 EUR
    16 Prozent Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO)                                          274,88 EUR
                                                                                                                         1.992,88 EUR

    Insgesamt sind 1.992,88 EUR angefallen.

    2. Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung
    Die Rechtsschutzversicherer nehmen eine eigene Bestimmung des Gegenstandswerts vor.

    a) Gegenstandswert
    Die Rechtsschutzversicherer legen nur das Vierteljahresarbeitsentgelt zu Grunde. Zur Begründung wird ausgeführt, bezüglich der Freistellung und der Erteilung des Zeugnisses sei kein Rechtsschutzfall zu erkennen. Danach beträgt der Gegenstandswert hier 9.000 EUR.

    Dieser Standpunkt ist richtig. Nach den Allgemeinen Rechtsschutzbestimmungen (ARB) ist der Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig, wenn eine der Vertragsparteien gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen hat. Die Annahme des Rechtsschutzfalls wird bejaht bei Ausspruch einer Kündigung. Werden im Rahmen dieses Rechtsschutzfalls weitere Angelegenheiten mit erledigt, ist nicht automatisch eine Erweiterung des Rechtsschutzfalls anzunehmen. Es ist Aufgabe des Anwalts, wenn es bei der Erteilung bzw. Formulierung des Zeugnisses Schwierigkeiten gibt oder der Freistellungsanspruch streitig verhandelt wird, den Rechtsschutzversicherer durch Schilderung des Sachverhalts und Überlassung entsprechender Unterlagen ergänzend zu informieren und insoweit eine ergänzende Deckungszusage einzuholen.

    Im Regelfall wird jedoch nur über das „ob“ und über das „wie“ der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten, während die weiteren Punkte wie Zeugnis und Freistellung unstreitig laufen. Auch wenn der den Anwalt beauftragende Arbeitnehmer Wert auf eine unwiderrufliche Freistellung legt und seinen Anwalt ausdrücklich beauftragt, gerade an diesem Punkt hartnäckig mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, liegt kein Verstoß innerhalb des Arbeitsverhältnisses i.S. der ARB vor. Der Rechtsschutzversicherer versagt zu Recht die Deckungszusage.

    R kann daher wie folgt gegenüber der Rechtsschutzversicherung abrechnen:

    b) Gebühren
    7,5/10-Geschäftsgebühr aus 9.000 EUR
       (§ 118 Abs.1 Nr. 1 BRAGO)                                                                          336,75 EUR
    7,5/10-Besprechungsgebühr aus 9.000 EUR
       (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO)                                                                         336,75 EUR
    15/10-Vergleichsgebühr aus 9.000 EUR
       (§ 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO)                                                                            673,50 EUR
    Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO)                                                                   20,00 EUR
                                                                                                                           1.367,00 EUR
    16 Prozent Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO)                                            218,72 EUR
                                                                                                                           1.585,72 EUR

    Anmerkung: Von der Geltendmachung der Anwaltsgebühr für die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung wird abgesehen. Die dafür anzusetzende Gebühr ist in der Regel auch nicht von der Rechtsschutzversicherung zu tragen, da dieser Gebührenanspruch nicht unter den Rechtsschutzversicherungsschutz fällt (dazu BRAGO prof. 4/02, 51).

    3. Abrechnung gegenüber dem Mandanten
    Insgesamt sind 1.992,88 EUR angefallen. Die Rechtsschutzversicherung trägt aber nur 1.585,72 EUR. R kann den Differenzbetrag von 407,16 EUR von seinem Mandanten fordern.

    Praxishinweis: Es ist die Aufgabe des Anwalts, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass bei derartigen Sachverhaltskonstellationen die Rechtsschutzversicherer – zu Recht – nur einen Teil der durch die Tätigkeit des Anwalts anfallenden Gebühren übernehmen und deshalb die überschießenden Gebühren nach dem höheren Gegenstandswert dem Mandanten direkt in Rechnung gestellt werden. Es ist ratsam, eine entsprechende zusätzliche Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten abzuschließen. In dieser Vereinbarung sollte ausdrücklich geregelt sein, dass der Mandant die höheren Restgebühren tragen muss, wenn die Tätigkeit einen höheren Gegenstandswert als das Vierteljahresarbeitsentgelt auslöst und der Rechtsschutzversicherer nicht eintrittspflichtig ist. Eine solche Vereinbarung könnte wie folgt lauten:

    Formulierungsbeispiel einer zusätzlichen Honorarvereinbarung

    Honorarvereinbarung zwischen

    .... (Mandant) und ... (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin)

    Ich habe von Herrn/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ... den Hinweis erhalten, dass in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung .../... Ansprüche verfolgt werden, die Rechtsanwaltsgebühren auslösen, für die meine Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist. Ich verpflichte mich deshalb, diese Gebühren dem Rechtsanwalt ... zu zahlen.

    Unabhängig von der Frage, ob die Rechtsschutzversicherer die gesamten angefallenen Gebühren übernehmen müssen, ist der Mandant – egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – anlässlich der Erteilung eines jeden Mandats im Arbeitsrecht darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Vorschrift des § 12a ArbGG auch für die vorgerichtliche/außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gilt. Das heißt, eine Kostenerstattung findet nicht statt. Vielmehr hat jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.

    AG Köln berücksichtigt auch mitverglichene Ansprüche streitwerterhöhend

    In diesem Zusammenhang ist eine anwaltsfreundliche Entscheidung des AG Köln zu beachten: Das Gericht ist der Ansicht, bei der Berechnung der anwaltlichen Vergütung seien mitverglichene Ansprüche zu berücksichtigen. Diese seien als streitig i.S. der ARB zu werten, da alle Vergleichsteile als Kompensation für den Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzusehen seien. Stelle die einvernehmliche Regelung aller Abwicklungsfragen rund um das Arbeitsverhältnis insgesamt die Gegenleistung für den seitens eines Arbeitnehmers erklärten Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage dar, so bildeten die einzelnen vereinbarten Leistungen eine aufeinander bezogene Einheit und seien als Gesamtheit streitwerterhöhend zu berücksichtigen (AG Köln, AnwBl. 02, 184). Es sei lebensfremd anzunehmen, einzelne Leistungen einer i.d. Sinne einheitlichen Regelung seien mit dem Rechtsschutzversicherer, andere dagegen zwischen Anwalt und Mandant unmittelbar abzurechnen (AG Köln AnwBl. 02, 184; LG Bonn NZA-RR 98, 562).

    Praxishinweis: So anwaltsfreundlich die Entscheidung des AG Köln auch ist, es handelt sich um eine Einzelentscheidung. Es gibt keine Grundsatzentscheidungen bei streitigen Fragen zu den ARB. In der Praxis ist zu beobachten, dass bei Zitat anwaltsgünstiger Entscheidungen gegenüber den Rechtsschutzversicherern, diese mit anderen Urteilen „antworten“, die eine andere Auffassung vertreten. Auf diese Gefahr sei hingewiesen.

    Für die Beratung des Mandanten (Versicherungsnehmers) empfiehlt sich Folgendes:
    Der Mandant sollte von vorn herein vor dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung sowohl auf die anwaltsfreundliche Entscheidung des AG Köln als auch darauf hingewiesen werden, dass sein Rechtsschutzversicherer möglicherweise sehr restriktiv bei der Annahme eines Versicherungsfalls i.S. der ARB verfährt. Gegenüber der Rechtsschutzversicherung sollte nach dem vollständigen Gegenstandswert – also unter Berücksichtigung der mitverglichenen Ansprüche – abgerechnet werden. Wenn sich der Rechtsschutzversicherer der Entscheidung des AG Köln verschließt, muss der Mandant selbst entscheiden, ob er die Restgebühren trägt oder ob er seinem Anwalt insoweit Prozessauftrag gegen die Versicherung bezüglich des gekürzten Gebührenanspruchs erteilt.

    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 07/2002, Seite 88

    Quelle: Ausgabe 07 / 2002 | Seite 88 | ID 106450