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  • 01.08.2007 | Arbeitsrecht

    Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
    § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche aus, sodass eine Erstattung vorgerichtlich aufgewandter Anwaltskosten nicht verlangt werden kann. Daran hat sich durch die nach dem RVG jetzt nur noch hälftig vorzunehmende Anrechnung der Geschäftsgebühr nichts geändert (LAG Niedersachsen 15.5.06, 13 Sa 108/07, n.v., Abruf-Nr. 072249, n.rkr.).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte vor dem ArbG u.a. vorgerichtliche Anwaltskosten gegen seinen Arbeitgeber eingeklagt. Seine Forderung hat er damit begründet, dass der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug geraten sei und er diese Ansprüche durch seinen Anwalt habe außergerichtlich anmahnen lassen müssen. Klage und Berufung blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer angeschlossen hat, folgt aus § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht nur ein Ausschluss des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach den §§ 91 ff. ZPO, sondern auch materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche wie z.B. Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens (BAG AP Nr. 13 zu § 12a ArbGG 1979; BAG AP Nr. 6 zu § 12a ArbGG 1979; BAG AP Nr. 6 zu § 12a ArbGG 1979). Der Ausschluss der Erstattungspflicht für Anwaltskosten gilt dabei nicht nur für den Fall, dass es zum Rechtsstreit kommt, sondern auch für den Fall, dass sich die Tätigkeit des Anwalts auf die außergerichtliche Vertretung beschränkt und es nicht zum Prozess kommt (BAG AP Nr. 14 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten; Schwab/Weth, ArbGG, § 12a, Nr. 16).  

     

    Die Neugestaltung des Kostenrechts, die zum 1.7.04 in Kraft getreten ist, gibt nach Auffassung des LAG keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. § 118 Abs. 2 BRAGO, gültig bis 30.6.04, bestimmte, dass die für eine vorgerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr voll auf die für ein anschließendes gerichtliches Verfahren entstehenden Prozessgebühren anzurechnen war. Der Anwalt erhielt damit bei vorgerichtlichem Tätigwerden und anschließendem Klageverfahren bei identischem Streitgegenstand im Ergebnis nur die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens. Seit Inkrafttreten des RVG bestimmt die Vorbem. 3. Abs. 4 VV RVG, dass eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr nur noch zur Hälfte, höchstens zu einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Sinn dieser Regelung ist, dass die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts gebührenrechtlich besonders berücksichtigt werden soll, um eine außergerichtliche Streitbereinigung ohne den Aufwand eines Prozesses zu fördern. Scheitern diese außergerichtlichen Bemühungen und kommt es trotzdem zu einem Prozess, soll die außergerichtliche Tätigkeit jedenfalls zum Teil zusätzlich bewertet und vergütet werden. Diese Regelung zur Geschäftsgebühr betrifft aber nur die Frage, in welcher Höhe Vergütungsansprüche des Anwalts für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit entstehen und in welchem Umfang die entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Davon zu trennen ist die Frage, wer diese entstandenen Anwaltskosten tragen muss, also ob sie vom Gegner zu erstatten sind oder nicht. Eine Regelung dazu findet sich nicht in den Vorbem. 3 VV RVG.