01.02.2003 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Gegenstandswert beim TzBfG: Gericht billigt 36fache Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung
Die Bemessung des Gegenstandswerts nach dem TzBfG ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten: Zum Teil wird gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG ein Gegenstandswert von zwei oder drei Bruttogehältern angesetzt (vgl. dazu Ennemann, BRAGO prof. 11/02, 155). Sowohl das ArbG Siegburg als auch das ArbG Offenbach am Main haben jetzt den Ansatz der 36fachen Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung gebilligt (ArbG Siegburg 15.3.02, 2 Ca 3610/01 G, n.v., Abruf-Nr. 030077 und ArbG Offenbach am Main 20.6.02, 1 Ca 279/01, n.v., Abruf-Nr. 030078). Den Beschluss des ArbG Siegburg hat uns Herr RA Michael Strombach aus Bergneustadt, das Urteil des ArbG Offenbach am Main hat uns Herr RA Ulrich Kaiser aus Hanau, zugereicht.
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