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  • 01.06.2010 | Arbeitsrecht

    Einigungsgebühr kann auch bei Klagerücknahme entstehen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Eine Einigungsgebühr gem Nr. 1000, 1003 VV RVG kann auch entstehen, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt, weil die Beklagte ihrerseits die ausgesprochene Kündigung zurücknimmt (LAG Rheinland-Pfalz 17.3.10, 8 Ta 40/10, Abruf-Nr. 101524).

     

    Sachverhalt

    Nach seiner Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Zugleich hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, dem das Arbeitsgericht entsprochen hat. In der Güteverhandlung erklärte der beklagte Arbeitgeber, er nehme die Kündigung zurück. Daraufhin erklärte der Kläger, er nehme das hierin liegende Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an. Zugleich nahm er seine Klage zurück.  

     

    Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung seiner Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren (§ 55 RVG) auf insgesamt 935,94 EUR beantragt und dabei u.a. eine Einigungsgebühr in Höhe von 219 EUR in Ansatz gebracht. Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss die beantragte Einigungsgebühr nicht anerkannt. Die gegen die Nichtberücksichtigung der beantragten Einigungsgebühr eingelegte Erinnerung hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde war erfolgreich.  

     

    Praxishinweis

    In einem solchen Fall können Sie die folgende Musterbeschwerde nutzen. Hieraus ergeben sich auch die Argumente, mit der das LAG Rheinland-Pfalz die Einigungsgebühr begründet hat.