01.08.2004 · Fachbeitrag · Anwaltshonorar
Kann ein nicht mehr zugelassener Anwalt noch seine Gebühren abrechnen?
Auch ein nicht mehr zugelassener Rechtsanwalt darf seine Ansprüche einfordern und die Berechnungen seiner Ansprüche unterzeichnen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (BGH 6.5.04, IX ZR 85/03, n.v.; Abruf-Nr. 041615).
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