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  • 01.12.2003 · Fachbeitrag · Anwaltshonorar

    10 wichtige Regeln für die Abrechnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines z.T. nicht angegriffenen Urteils

    | Ein erstinstanzliches Urteil, das nur teilweise angegriffen wird, kann auf Antrag vom Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 537 ZPO). Dies gilt ebenso für Berufungsurteile, soweit sie nicht durch die Revision angefochten werden (§ 558 ZPO). Die folgende Checkliste zeigt, worauf Sie bei der Abrechnung für diesen Antrag achten müssen (vgl. dazu auch Schnettger, BRAGO prof. 03, 173). |