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  • 01.04.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Nach rechtskräftiger Festsetzung keine nachträgliche Zinserhöhung

    Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs rechtskräftig entschieden worden, so steht einem erneuten Antrag auf „Ergänzung“ dieser Verzinsung entsprechend dem durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.7.01 und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.01 erhöhten Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung entgegen (BGH 16.1.03, V ZB 51/02, n.v.). (Abruf-Nr. 030402)