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  • 01.07.1995 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung:

    Die Nichtzahlung des Kostenvorschusses wird der Antragsrücknahme gleichgestellt!

    | Das OLG Frankfurt führt in seiner Entscheidung aus, daß in diesen Fällen das selbständige Beweisverfahren zwar nicht durch ausdrückliche Antragsrücknahme abgeschlossen wird, der Antragsteller jedoch durch die Nichtzahlung des angeforderten Auslagenvorschusses auf weiteren Rechtsschutz verzichtet. Die Abhängigmachung der Einholung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren ist ebenso wie im "normalen" streitigen Verfahren gemäß §§ 485 Abs. 1, 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO jederzeit möglich. Zahlt der Antragsteller trotz mehrfacher Mahnungen den Auslagenvorschuß nicht ein, gibt er dadurch klar und unmißverständlich zu erkennen, daß er das Verfahren nicht weiter betreiben und den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht weiter aufrechterhalten will. |