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  • 01.07.2005 | Aktuelle Gesetzgebung

    RVG zum 8. Mal geändert

    Das „Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz“ (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) vom 22.3.05 (BGBl. 05 I, 837, 856) hat nicht nur sämtliche Verfahrensordnungen erheblich im Hinblick auf die Einführung von elektronischen Dokumenten und elektronischen Prozessakten und der Beweiskraft von Ausdrucken (u.a. ZPO, VwGO, FGO, SGG, ArbGG, StPO, OwiG, BeurkG, InsO, AO) geändert. Art. 14 JKomG betrifft neben dem GKG und anderen Kostengesetzen (KostO, GVKostO, JVwKostO, JVEG) in Abs. 6 auch sechs Änderungen beim RVG (zu den bisherigen Änderungen vgl. RVG prof. 05, 64):  

     

    Änderungen des RVG auf Grund des JKomG
    1. Inhaltsübersicht: Nach § 12a RVG wird § 12b RVG „Elektronische Akte, elektronisches Dokument“ eingefügt.

     

    2. In § 11 Abs. 6 S. 2 RVG n.F. (Festsetzung der Vergütung) wurde der Verweis auf § 130a ZPO gestrichen, da dessen Regelung sich nun im neuen § 12b RVG findet.

     

    3. Nach § 12a wird § 12b eingefügt. Nach Abs. 1 gelten die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument auch für das Kostenfestsetzungsverfahren. Bei Beratungshilfe gelten die entsprechenden Vorschriften der ZPO. Nach Abs. 2 gilt Folgendes: Soweit im Rahmen des Hauptsacheverfahrens Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument genügen, gilt dies auch für Anträge und Erklärungen nach dem RVG, also auch für das Kostenfestsetzungsverfahren. Ein elektronisches Dokument ist nach Abs. 3 eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat (den Wortlaut des § 12b RVG lesen Sie im Internet unter www.iww.de, Abruf-Nr. 051673).

     

    4. Bei der Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren wird in § 33 Abs. 7 S. 1 RVG § 130a ZPO gestrichen (vgl. oben Punkt 2).

     

    4a. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG wird wie folgt gefasst: „Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend.“ Die Änderung erfolgte zur Klarstellung der zuvor missverständlichen Verweisung in § 56 Abs. 2 RVG auf § 33 Abs. 3 bis 8 RVG auch für die Erinnerung (dazu Hansens, RVGreport 05, 2). Die neue Formulierung stellt klar, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung nicht befristet ist.

     

    5. Der Auslagentatbestand Nr. 7000 VV RVG wird wie folgt geändert: Bei Nrn. 1 und 2 werden zusätzlich Ausdrucke in die Pauschalvergütung einbezogen. Bislang waren ausdrücklich nur „Ablichtungen“, künftig sind „Ablichtungen und Ausdrucke“ abrechnungsfähig. „Ausdrucke“ von nur empfangenen Dokumenten (z.B. E-Mails der Gegenseite) bleiben allerdings weiterhin ausgeschlossen von der Auslagenerstattung. (den neuen Wortlaut von Nr. 7000 VV RVG lesen Sie im Internet unter www.iww.de, Abruf-Nr. 051674).

     

    Die Änderungen sind zum 1.4.05 in Kraft getreten, Art. 16 Abs. 1 JKomG.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 123 | ID 91900