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  • 01.12.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Gesetzentwurf zur Neuregelung beim Erfolgshonorar liegt vor

    Das BVerfG hat entschieden, dass das für Anwälte geltende Verbot der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare (§ 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Es ist jedoch mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) insofern nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen (RVG prof. 07, 73, Abruf-Nr. 071041). Das BVerfG hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30.6.08 eine Neuregelung zu schaffen, die den Vorgaben des Gerichts gerecht wird. Bis dahin gilt die bestehende Regelung weiter. Das BMJ hat Ende Oktober 07 den Verbänden der Anwaltschaft den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren“ (Stand: 18.10.07) vorgelegt. Dazu im Einzelnen:  

     

     

    Die Neuregelungen im Überblick

    Ausgestaltung als Artikelgesetz: Der Entwurf betrifft in Art. 1 Änderungen der BRAO, in Art. 2 Änderungen des RVG, in Art. 3 Änderungen der Patentanwaltsordnung und in Art. 4 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz. In Art. 5 ist das Inkrafttreten der Änderungen zum 1.7.08 vorgesehen.  

     

    Nach geltendem Recht ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren Anwälten, Patentanwälten, Rentenberatern und weiteren Erlaubnisinhabern nach dem Rechtsberatungsgesetz untersagt. Der Referentenentwurf will zum Schutz der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen und zum Schutz der Rechtsuchenden grundsätzlich an diesem Verbot festhalten. Es soll den aufgeführten Berufsangehörigen aber gestattet werden, im Einzelfall mit ihren Mandanten eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn  

    • damit besonderen Umständen der Angelegenheit Rechnung getragen wird,
    • insbesondere, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde,
    • und zum Schutz der Vertragspartner diese Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar schriftlich abgeschlossen werden sowie
    • bestimmte Informationspflichten eingehalten werden, die sicherstellen sollen, dass der Auftraggeber die Bedeutung und die Risiken eines Erfolgshonorars erfassen kann.

     

    Änderungen der BRAO: Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung für § 49 Abs. 2 BRAO wie folgt vor: „(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten oder gegnerische Kosten zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar i.S. des S. 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.“  

     

    Erläuterung: Berufsrechtlich bleibt es bei dem Grundsatz, dass Erfolgshonorarvereinbarungen unzulässig sind. Zwischen Erfolgszuschlägen und quota litis-Vereinbarungen wird nicht mehr unterschieden. Im RVG werden aber Ausnahmen festgelegt, bei denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf. Prozessfinanzierende Verpflichtungen des Anwalts, auch die Gerichtskosten oder gegnerische Kosten zu übernehmen, werden ausdrücklich als berufsrechtlich unzulässig festgeschrieben. Die bisher in der Formulierung unklare und umstrittene Regelung des § 49b Abs. 2 S. 3 BRAO a.F. wird zur Klarstellung neu gefasst und beseitigt die bisherigen Streitfragen (vgl. zu den unterschiedlichen Auslegungen: Hauskötter, RVG prof. 06, 76 m.w.N.).  

     

    Änderungen des RVG: Die vorgeschlagenen Änderungen beim RVG beschränken sich nicht auf die Einführung einer neuen Regelung zum Erfolgshonorar, sondern strukturieren § 4 RVG völlig neu und ändern auch die sonstigen Vorgaben für Vergütungsvereinbarungen allgemein. Insgesamt sollen künftig vier Paragrafen dieses Thema regeln:  

     

    • § 3a: Vergütungsvereinbarung
    • § 4: Erfolgsunabhängige Vergütung
    • § 4a: Erfolgshonorar
    • § 4b: Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung.

     

    § 3a – Vergütungsvereinbarung 

    • Die Schriftform soll künftig für alle Vergütungsvereinbarungen gelten, also auch für Vergütungsvereinbarungen, die der Höhe nach unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegen. Bislang sieht § 4 Abs. 2 S. 4 RVG dafür Schriftform nicht zwingend vor.
    • Die Vorgabe einer ausschließlichen Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ wird aufgegeben. Auch eine Bezeichnung in vergleichbarer Weise ist zulässig, also z.B. „Honorarvereinbarung“ oder „Gebührenvereinbarung“.
    • Es bleibt bei dem Gebot, dass eine Vergütungsvereinbarung deutlich abgesetzt sein muss von anderen Vereinbarungen. Die Auftragserteilung selbst wird allerdings ausdrücklich von dem Abtrennerfordernis ausgenommen. Allerdings fehlt das bisherige Verbot, eine Vergütungsvereinbarung mit der Vollmacht zu koppeln. Hier wird der Gesetzgeber wohl noch den Entwurf nachbessern.
    • Wird eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, muss die Vereinbarung einen Hinweis darauf enthalten, dass der Gegner im Falle des Unterliegens regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung erstatten muss (Wirksamkeitsvoraussetzung!).
    • Die vorgenannten Kriterien für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung gelten nicht für Vergütungsvereinbarungen nach § 34 RVG, also bei Beratungsmandaten.

     

    § 4 – Erfolgsunabhängige Vergütung  

    • Abs. 1 sieht nur noch vor, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann.
    • Abs. 2 wird aufgehoben mit Ausnahme der S. 2 und 3 (Sonderregelung für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren sowie Angemessenheitskriterium für diese Sonderfälle).
    • Abs. 3 bleibt unverändert.
    • Die Abs. 4 bis 6 werden aufgehoben.

     

    § 4a – Erfolgshonorar  

    • Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, wann im Ausnahmefall ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf: Nur für den Einzelfall und nur dann, wenn damit besonderen Umständen der Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbesondere, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
    • Abs. 2 legt als zusätzliche Regelung für Vereinbarungen bei einem gerichtlichen Verfahren fest, dass für den Fall eines Misserfolgs eine geringere als die gesetzliche Vergütung nur vereinbart werden darf, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
    • Abs. 3 formuliert in Nr. 1 bis 5 eine Reihe von Informationspflichten, die bei jeder Erfolgshonorarvereinbarung in den Text aufzunehmen sind. Es handelt sich um folgende obligatorische Informationen:
    • Nr. 1: Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung oder der erfolgsunabhängigen vertraglichen Vergütung, zu der der Anwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen;
    • Nr. 2: Angabe der Höhe des Erfolgszuschlags;
    • Nr. 3: eine kurze Darstellung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht;
    • Nr. 4: Angabe der Bedingung, bei deren Eintritt die Vergütung verdient sein soll;
    • Nr. 5: Hinweis, dass der Auftraggeber im Falle des Unterliegens ggf. die Gerichtskosten und die gegnerischen Kosten zu tragen hat.

     

    Erläuterung: Mit dem Kriterium „besondere Umstände der Angelegenheit“ in Abs. 1 ist es möglich, eine Erfolgshonorarvereinbarung nicht nur bei fehlender wirtschaftlicher Potenz des Auftraggebers für die konkrete Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung abzuschließen, sondern auch bei besonderen Umständen der Angelegenheit wie die Führung eines Muster-Prozesses in besonders arbeitsintensiver und sorgfältiger Bearbeitung durch den Anwalt oder bei außerordentlich hohen Gegenstandswerten oder bei einer äußerst unsicheren Rechtslage. Der im Gesetzesvorschlag erwähnte Beispielsfall stellt keine abschließende Aufzählung dar. Die Formulierung lässt erkennen, dass auch Auftraggeber außerhalb der Reichweite von Beratungshilfe oder PKH mit der konkreten Rechtssache die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Erfolgshonorarvereinbarung erfüllen können. Abs. 2 will sicherstellen, dass das Gebührenunterschreitungsverbot für Prozesse sowenig wie möglich tangiert wird und im Durchschnitt der prozessualen Vergütung die Höhe der gesetzlichen Gebühren nicht signifikant unterschritten wird. Die bei Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 obligatorisch vorgeschriebenen Informationspflichten sind problematisch. Die voraussichtliche gesetzliche Vergütung, die Höhe des Erfolgszuschlags sowie die Kurzdarstellung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Einschätzung der Erfolgsaussichten dürften zu Beginn eines Mandats oft nur mit viel Aufwand und trotzdem hoher Unsicherheit feststellbar sein.  

     

    § 4b – Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung  

    S. 1 regelt, dass aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 oder des § 4a RVG n.F. entspricht, der Anwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann. S. 2 entspricht dem geltenden § 4 Abs. 1 S. 3 RVG: Bei freiwilliger und vorbehaltloser Leistung des Auftraggebers kann dieser das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.  

     

    Erläuterung: § 4b RVG-RefE modifiziert § 125 BGB, der bei Nichteinhalten einer gesetzlich vorgeschriebenen Form die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vorsieht. Die Regelung sieht vor, dass die Erfolgshonorarvereinbarung lediglich im Hinblick auf die Höhe gegenstandslos wird und der Anwalt auf die gesetzliche Vergütung als maximale Vergütungsforderung beschränkt wird. Es dürfte umstritten sein, ob es angemessen ist, beim Fehlen z.B. einer der Informationspflichten aus § 4a Abs. 3 Nr. 1 bis 5 RVG n.F. daraus die Unwirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung abzuleiten und den Anwalt auf die gesetzliche Vergütung zu beschränken. Vermutlich wird hier im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch nachgebessert.  

     

    Änderungen sonstiger Gesetze  

    • Die geplante Änderung der Patentanwaltsordnung sieht vor, dass § 43a Abs. 1 aufgehoben wird und nach § 43a ein neuer § 43b – Erfolgshonorar – eingefügt wird, der inhaltlich weitgehend § 49b Abs. 2 S. 2und 3 BRAO n.F. sowie § 4a und § 4b RVG n.F. entspricht.

     

    • Die Änderung beim Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz betrifft den dortigen § 4 Abs. 2 S. 2 und knüpft die Zulässigkeit von Honorarvereinbarungen bei Rentenberatern an die gleichen Voraussetzungen, die für Anwälte gelten sollen.
     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 210 | ID 116045