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  • 29.05.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Erfolgshonorar ab 1.7.08 in Ausnahmefällen zulässig

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Der Bundestag hat am 25.4.08 beschlossen, dass Anwälte ab dem 1.7.08 in Ausnahmefällen ein Erfolgshonorar mit ihrem Mandanten vereinbaren dürfen. Bisher waren Erfolgshonorare in Deutschland strikt verboten, § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO. Auslöser für die Neuregelung war die Entscheidung des BVerfG vom 12.12.06 (RVG prof. 07, 73, Abruf-Nr. 071041). Die Neuregelung enthält einen flexiblen Maßstab. Künftig ist es möglich, z.B. einen hohen, aber unsicheren Schmerzensgeldanspruch gegen einen Verletzer vor Gericht oder außergerichtlich geltend zu machen, auch wenn weder die Einkommensvoraussetzungen für PKH oder Beratungshilfe noch anderweitige Geldquellen zur Honorierung eines spezialisierten Anwalts zur Verfügung stehen. Zu den Änderungen im Einzelnen:  

     

    Grundregel: Erfolgshonorar bleibt grundsätzlich verboten

    Es bleibt aber bei dem Grundsatz, dass ein Erfolgshonorar unzulässig ist.  

     

    § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO n.F.

    Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil seines Honorars erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.  

     

    Das RVG regelt künftig die Voraussetzungen für eine Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Die gesetzliche Definition für das Erfolgshonorar bleibt unverändert. Sie verzichtet aber auf den Begriff „quota litis“. Streitanteilsvereinbarungen sind künftig unter den gleichen Voraussetzungen erlaubt wie die sonstigen erfolgsbasierten Vergütungen. Die bisherige Unterscheidung im Gesetz hatte bereits das BVerfG als unhaltbar bewertet.