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  • 01.11.2005 | Aktuelle Gesetzgebung

    10. und 11. Änderung des RVG

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Kurz vor Ende der Bundestags-Wahlperiode haben noch zwei Gesetze Bundestag und Bundesrat passiert, die auch Änderungen des RVG enthalten:  

     

    Änderungen des RVG auf Grund das UMAG

    Das „Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts“/UMAG vom 22.9.05 (BGBl. 05 I, 2802) verändert im Wesentlichen die Rahmenbedingungen für Aktiengesellschaften. Auf Grund Art. 2 Abs. 6 wird in Nr. 3325 VV RVG die Angabe „§ 319 Abs. 6 AktG“ durch die Angabe „§ 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG“ ersetzt. Die kostenrechtlichen Regelungen für das Klagezulassungsverfahren (§ 148 AktG n.F.) und für das Freigabeverfahren (§ 246a AktG n.F.) orientieren sich an den Regelungen des Verfahrens nach § 319 Abs. 6 AktG. Für beide Verfahren sollen sowohl auf Seiten des Gerichts als auch auf Seiten des Anwalts die gleichen Gebühren entstehen wie für das Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG. Die Änderungen treten am 1.11.05 in Kraft, Art. 3 UMAG.  

     

    Änderungen des RVG auf Grund des KapMuG

    Das „Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“/KapMuG vom 16.8.05 (BGBl. 05 I, 2437), mit dem ein Musterverfahren für geschädigte Kapitalanleger wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen z.B. in Börsenprospekten eingeführt wird, ändert das RVG wie folgt: